EU Überwachung: Rückverfolgung als Segen für die IT-Branche

Die erfolgreichsten Lobbyisten in Brüssel sind die Soft- und Hardwarehersteller!

Sie haben es geschafft, dass EU Politiker sich immer stärker dafür einsetzen, effektive Prozesse durch neue zu ersetzen, die eine permanente Rückverfolgbarkeit der Produkte garantieren soll. Die Tabakindustrie war eine der ersten, dann folgte das Nationale Waffenregister, demnächst die Explosivstoffe und danach sind die Arzneimittel im Visier.

Allen gemein ist das schöne Ziel, Missbrauch zu bekämpfen. Kontrolliert werden jedoch nur die Dinge, die innerhalb der EU hergestellt oder legal eingeführt werden – mit hohen Kosten für die Hersteller und Händler, die das letztendlich auf die Verbraucher abwälzen.

Alles, was über die Außengrenzen eingeschmuggelt wird, ist nicht registriert und bleibt auch illegal. Die Organisierte Kriminalität lacht sich ins Fäustchen, dass wir legalen Hersteller, Händler und Käufer immer mehr Kontrollen bezahlen müssen und sie fast ungehindert ihre Waren mit immer höherem Profit umschlagen können.

Ich weiss nicht, was die Tabakrichtlinie kostet, doch die Änderung des Sprengstoffrechts erfordert pro Jahr 40 Millionen Mehrkosten nur beim Kennzeichnen. Dazu kommen noch die Hard- und Softwarekosten für alle Beteiligten, da man 200 Millionen Artikel mit Seriennummern nicht mehr manuell verwalten kann.

  • 2003 wurde das Munitionsbuch abgeschafft, weil es keinen praktischen Nutzen hatte.
  • 2015 wird  das Pulverbuch, das auch keinen praktischen Nutzen hat, auf EDV und Internet umgestellt – wenn auch wenn mir kein Fall bekannt ist, dass ein registrierter Wiederlader Missbrauch mit seinem Pulver betrieben hätte.
  • 2015 werden auch alle alten Pulver illegal. Alles, was sich nicht in einer neuen Box mit Matrixcode befindet, ist dann verboten.

All4Shooters klärt darüber auf: Link

Demnach muss ab dem Stichtag 5. April 2015 eine Datenerfassung, die Verzeichnisführung, die Nachweispflicht über 10 Jahre hinweg, sowie die permanente Auskunftsfähigkeit (24/7) aller Partner der Lieferkette gegenüber der zuständigen Behörde gegeben sein. Für den Händler aber auch für den Verbraucher ist dies ein ganz besonderer Stichtag. Nach diesem Tag dürfen Treibladungsmittel / Schwarzpulver, die nicht über diesen Matrixcode verfügen, weder weiter verwendet noch transportiert werden.

Rückverfolgbarkeit in Deutschland lt. SprengV§41 Abs. 5a

Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen kann.

Update: Dies gilt für Unternehmer. Erlaubnisinhaber nach §27 sind ausgenommen. Die Händler haben nun zwei Möglichkeiten

  1. der Unternehmer  muss ständig erreichbar sein, um Auskunft über den Pulverempfänger geben zu können
  2. der Unternehmer stellt alle Adressangaben per XML Datei ins Web

Wozu? Wer hat solch ein Gesetz erlaubt? Mit welcher Begründung?

Ach ja, ich vergaß – das ist ja eine EU-Richtlinie, die vom deutschen Staat immer zu 100% und auch immer super schnell umgesetzt wird. Wie auch das nationale Waffenregister, das zwei Jahre früher als gefordert eingeführt wurde. Lobgepreist von Politikern als Sicherheitsgewinn. Doch von dieser Lobpreisung ist nicht viel übrig geblieben: Bei 30% Datenfehlerquote hilft auch ein EDV-Register nicht wirklich. Und Missbräuche verhindert ein Register auch nicht, ansonsten würde ja kein registriertes Auto jemals als Mordwaffe oder Fluchtwagen benutzt werden können.

Gewerkschaft der Polizei sagt, das Nationale Waffenregister ist ein Schuß in den Ofen

Die Auswirkungen der EU-Richtline für Explosivstoffe

Enorme Kosten 
An laufenden Kosten für die Aufbringung der Kennzeichnung rechnet der Verband der Europäischen Sprengstoffhersteller mit rund 20 Cent je Artikel (Patrone, Zünder usw.). Bei rund 200 Millionen Artikeln, die in Europa jährlich auf den Markt kommen, ergeben sich Gesamtkosten von rund 40 Millionen Euro jährlich. Dazu kommen zusätzlich die Kosten bei den Vertriebslägern und den Anwendern, die sich Lesetechnik und Software beschaffen müssen und ebenfalls laufende Kosten und einen nicht unerheblichen zeitlichen Mehraufwand haben.

Erheblicher Zeitaufwand
Für Untertagebetriebe mit hohen Stückzahlen an Zündern und kleinkalibrigen Patronen können 16 bis 20 Stunden erforderlich werden.

Fehlende visuelle Kontrolle
Bereits bisher wurden in den meisten Ländern der Europäischen Union die Explosivstoffe gekennzeichnet…Beim Transportvorgang und bei der Übergabe waren die Nummern sehr einfach mit dem Auge zu kontrollieren. ..Der (neue) menschlich lesbare Teil des Identifizierungscodes wird in der Regel mindestens 30 bis 40 Stellen umfassen. Eine Kontrolle der Codes auf Übereinstimmung mit den Beförderungsdokumenten ist dann ohne technische Hilfsmittel nicht mehr möglich und darüber hinaus zeitaufwendig.

Fazit

  • Ein gut funktionierendes System wird durch Computerprogramme ersetzt
  • Wegfall der einfachen Kontrolle
  • Der weitaus überwiegende Zahl der Anschläge in Industriestaaten wurde mit Selbstlaboraten und nicht mit legal hergestellten Explosivstoffen verübt

http://www.ontaris.eu/downloads/Sprenginfo-02-2010.pdf

Die Softwarelösung für die Sprengstoffe orientiert sich an der für die Tabakprodukte, die schon umgesetzt wurde.

Der Richtlinienentwurf sieht für den Handel mit Tabakprodukten (zunächst nur Zigaretten und Feinschnitt, nach fünf Jahren auch für sonstige Tabakprodukte) auf allen Verpackungen ein individuelles Erkennungsmerkmal vor, anhand dessen die gesamte Herstellungs- und Lieferkette bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer elektronisch auslesbar sein muss.

Kritik kam vom Zigarettenverband, den man 1:1 für das Nationale Waffenregister und die Kennzeichnung der Explosivstoffe übernehmen kann:

Der Richtlinienentwurf sieht entgegen der Protokoll-Vereinbarung z.B. eine Rückverfolgbarkeit der Ware bis auf Ebene des Einzelhandels vor,  was ein um das fünffache erhöhtes Datenvolumen in Verbindung mit extrem teuren Soft- und Hardware-Lösungen für die Datenverwaltung zur Folge hätte.

Vor dem Hintergrund, dass die große Mehrheit illegaler Produkte in den Mitgliedstaaten der EU von außerhalb der EU stammt (KPMG Star Report) und sich diese Entwicklung weiter verstärkt, ist der Ansatz der Europäischen Kommission nicht nachvollziehbar. Eine wirksame Bekämpfung des illegalen Handels ist durch ein System zur Rückverfolgung von legalen Tabakproduktren nicht zu erwarten.

Rückverfolgbarkeit von Tabakprodukten

 

Weiterführende Links

IT-Programm: http://www.sprenginfo.com/downloads/download.php?dl_id=297
EU Richtlinine 2008: http://www.sprenginfo.com/downloads/download.php?dl_id=379
Änderungen 2012: http://www.sprenginfo.com/downloads/download.php?dl_id=339
SprenV §41 : http://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__41.html

9 Gedanken zu “EU Überwachung: Rückverfolgung als Segen für die IT-Branche

  1. Über dieses Thema muss ich immer etwas schmunzeln denn schon lange bevor es einen Herrn Snowden gab haben Leute wie ich auf diverse Aspekte zum Thema hingedeutet. Die ersten Reaktion darauf, ach die Spinnen doch. Dr. Ulfkotte brachte vor vielen Jahren in Erstausgabe das Buch Verschußsache BND“ auf den Markt und führte ganz vorsichtig Dinge an die man kaum glauben konnte. Erst aber seit Hr. Snowden seine „Show“ abgezogen hatte war die Welt entsetzt und dazu sage ich:

    Was Hr. Snowden bislang ausführte ist lediglich nur der Tropfen auf den heißen Stein und man würde es kaum erahnen was es da alles noch gibt.

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  2. Inzwischen hat der Bund mitbekommen, dass unter dem Gesetz die Altbesitzer leiden.
    Darum wird – wieder einmal – ein Gesetz nachgebessert.

    Vorhandene Altbestände an Treibladungspulver/Schwarzpulver von privaten Verbrauchern
    dürfen nach dem 5. April 2015 noch weiterhin aufbewahrt, aber nicht verwendet werden,
    sofern die angegebene Verwendungs- bzw. Lebensdauer nicht überschritten ist.

    Nach dem Inkrafttreten des neuen 5. Sprengstoff-Änderungs-Gesetzes (voraussichtlich ca. Ende 2015) dürfen die Altpulver dann auch wieder verladen werden.

    Bezug: § 49 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
    Aktenzeichen: KM 5 – 53103/21#3 (53103/32#5 und /41#1)
    Berlin, 6. Februar 2015

    Herr, schmeiß Hirn vom Himmel !

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