Gunology – Leitfaden für die Waffenlobby

Nachdem wir im Juli den Leitfaden der Antiwaffen-Lobby auf Englisch gelesen hatten, habe ich mit an Ron Fungun gewendet, mit der Bitte, so etwas auf Deutsch und für die Waffenlobby zu schreiben. Er hat sofort Ja gesagt.

Diese 56-seitige, m.E. sehr, sehr gute Werk hat er dazu erarbeitet. Ich habe es zweimal Korrektur gelesen und finde, das kann sich sehen lassen und eignet sich sehr zum Verteilen.

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Aus Sicht von all4shooters – inkl. einem Exklusivbeitrag von mir

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Wie die EU Gesetze macht am Beispiel Klospülung und Waffenrecht

Anscheinend können EU-Beamte machen, was sie wollen. Und im Gegensatz zum Ölkännchen-Gebot wissen die nationalen Politiker nicht, sofern sie von der Regelung – wie zum Beispiel beim Waffenrecht – nicht selbst betroffenen sind, dass die EU-Planwirtschaftspläne dumm sind, weil diese so eloquent rüberkommen.

Der Ansatz, sich an die EU-Kommission bzgl. Waffenrecht zu wenden, die bereits von den Betroffenen (Stakeholdern) informiert wurde, (bei uns FACE, AECAC, FWR u.a.) und FACE als Experten abgelehnt hat, dafür aber Saferworld akzeptiert hat, bringt überhaupt nichts. Die haben eine Agenda – wie die Ölkännchen-Lobbyisten.

Wir müssen die Politiker im Bundesrat und Bundestag überzeugen, dass die EU-Pläne nicht umgesetzt werden. Und das zeitgleich in allen EU-Ländern zugleich. Die EU-Parlamentarier natürlich auch. Die sind ja bei EU-Richtlinien wenigstens noch zum Abnicken dabei, bevor es in die einzelnen Staaten geht.

Kurzlink: http://wp.me/p2Ff8N-f7

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Wertvolles historisches Essbesteck als verbotene Waffe eingestuft

Feststellungsbescheid des BKA vom 11. September 2013
Feststellungsbescheid des BKA vom 11. September 2013

Auf Grund Änderungen des des § 2 Absatz 5 WaffG am 04. März 2013 erging durch das Bundeskriminalamt am 11. September 2013 ein Feststellungsbescheid der ein historisches Essbesteck, bestehend aus Messer und Gabel, in deren Griffe einschüssige Steinschlosspistolen eingebaut sind, zum Gegenstand hatte.

Mit diesem Feststellungsbescheid wird dieses Essbesteck als Schusswaffen eingestuft, die in dieser Form einen verbotenen Gegenstand darstellen. Damit ist jeglicher Besitz eines solchen historischen Essbestecks verboten. Solche kulturhistorischen Raritäten befinden sich zumeist im Besitz von Museen und privaten Sammlern. Es bleibt abzuwarten, ob demnächst Museen und Sammler Besuch vom SEK oder anderen Polizeieinheiten erhalten um diese verbotenen Gegenstände “vorsorglich zu vernichten”. Siehe hierzu auch [2].

Quellennachweis:
[1] Bundeskriminalamt: “Festsellungsbescheid zur waffenrechtlichen Beurteilung eines Essbesteckes mit einschüssigen Steinschlosspistolen in den Griffen” in Bundesanzeiger BAnz AT 26.09.2013 B5; veröffentlicht am Donnerstag 26. September 2013
[2] Hans von Draminski: „Erlanger Polizei will wertvolles Klingoenschwert vernichten“ in http://www.nordbayern.de/region/erlangen/erlanger-polizei-will-wertvolles-klingonenschwert-vernichten-1.3184632; Stand 30. September 2013

Rebloggt von Caliber-Corner vom 2. Oktober 2013

Wir leben in Absurdistan!

Absurde Begründung für den Entzug einer WBK!

Startschuss bei Motorradrennen mit Platzpatronen aus einer Jagdwaffe wird vom Gericht als verwerfliche Verharmlosung vor den Augen von Jugendlichen gewertet, woraufhin alle Waffen für fünf Jahre entzogen werden.

Im Jahr 2008 und 2009 hatte ein Jäger mit seiner Langwaffe und Platzpatronen im Auftrag der Rennleitung Motorrad-Rennen gestartet. Dies führte jetzt zur Unzuverlässigkeit und zum mehrjährigen Waffenentzug, da das Gericht meint, eine Jagdwaffe sei nur zum Jagen zu gebrauchen und die Verharmlosung einer Jagdwaffe als Startschussgeber – insbesondere vor Jugendlichen – sei absolut verwerflich.Weiterlesen »

Waffen: Vom Freizeitgerät zum geächteten Verbotsgut

Waffenbesitz in den 60/70er Jahren

Zeitdokument: Quelle Katalog Frühjahr/Sommer 1967
Von Benedikt Krainz – Mai 2012

Vor 1972 konnten volljährige Deutsche,  je nach Bundesland, Langwaffen für die Freizeit und den Selbstschutz im Versandhandel kaufen. Beliebt waren insbesondere Schrotflinten und Flobertbüchsen.

1972 beschrieb der Gesetzgeber Schusswaffen im Sinne des Gesetzes als

Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.“

Der Passus Sport, Spiel oder zur Jagd war im Schusswaffengesetz von 1928 noch nicht enthalten.

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