Wir leben in Absurdistan!

Absurde Begründung für den Entzug einer WBK!

Startschuss bei Motorradrennen mit Platzpatronen aus einer Jagdwaffe wird vom Gericht als verwerfliche Verharmlosung vor den Augen von Jugendlichen gewertet, woraufhin alle Waffen für fünf Jahre entzogen werden.

Im Jahr 2008 und 2009 hatte ein Jäger mit seiner Langwaffe und Platzpatronen im Auftrag der Rennleitung Motorrad-Rennen gestartet. Dies führte jetzt zur Unzuverlässigkeit und zum mehrjährigen Waffenentzug, da das Gericht meint, eine Jagdwaffe sei nur zum Jagen zu gebrauchen und die Verharmlosung einer Jagdwaffe als Startschussgeber – insbesondere vor Jugendlichen – sei absolut verwerflich.

Der Jäger besitzt eine Eigenjagd und ist 1957 geboren. Mit allergrößter Wahrscheinlichkeit hat er seinen Jagdschein vor 2002 gemacht und kennt daher das noch einigermaßen verständliche und sinnhaftere Waffengesetz von 1976 in und auswendig. Damals waren Schusswaffen mit Platzpatronen als Starterwaffen noch zugelassen, weil sie keine Gefahr für die Besucher und der Allgemeinheit darstellen. (§45 Abs. 6 Punkt 7 WaffG 1976 – s.u.).

Heutzutage sind per Gesetz nur noch Signal- und Schreckschusswaffen als Starterwaffen erlaubt. Es gibt dort aber auch einen Absatz Nummer 5. (§ 12 Abs.4 und 5 WaffG 2009 – s.u.). Dieser wurde lt. WaffVwV eingeführt, um ungewollt hohe Rechtsfolgen zu verhindern. Und um genau so eine hohe Rechtsfolge geht es hier: der Verstoß gegen das Waffengesetz führt zur Unzuverlässigkeit und damit zur Abgabe aller Waffen für die Dauer von ca. 5 Jahren.

Da wie 1976 begründet, kein Belang der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen stand, hätte die zuständige Behörde das Schießen mit Platzpatronen auf einem befriedeten Gelände mit Genehmigung des Veranstalters mit einer Jagdwaffe statt mit einer Signalwaffe als Ausnahme von der Erlaubnispflicht werten können. Insbesondere, da sich der Bürger, wie das Gericht bescheinigt, über viele Jahre als in jeder Hinsicht zuverlässig erwiesen hat.

Doch heutzutage scheint es mir, als ob Polizei, Waffenbehörden und Richter versuchen, aus jedem Bürger einen unzuverlässigen Bürger zu machen, um die Menge der Waffenbesitzer zu verringern. Und genauso fällt auch die Begründung des Gerichts aus. Obwohl es keine Gefährdung gab, habe der Jäger vor Jugendlichen eine „echte“ Waffe zum Spiel benutzt und damit signalisiert, dass Waffen harmlos wären. Da dies absolut verwerflich sei, gälte er hiermit als unzuverlässig.

Vor 20 Jahren wäre so ein Verhalten mit einer Ermahnung geahndet worden, insbesondere bei Jemandem, der eine Eigenjagd besitzt und jagdrechtlich wie auch sonst als zuverlässig gilt. Wenn ich bedenke, dass echte Gefährder (Trunkenheit, überhöhte Geschwindigkeit oder gar Kombination davon) lediglich einige Wochen ihre Fahrerlaubnis verlieren, erscheint mir ein fünfjähriges Waffenbesitzverbot – und somit auch Jagdverbot – an den Haaren herbeigezogen.

Der von mir befragte Rechtsanwalt Roland Siegel schrieb mir zu diesem Fall:

Unser Gerechtigkeitsgefühl bringt uns zu Deiner Wertung: Die Gefährdung z.B. im Straßenverkehr kann viel größer sein.

Leider ist das WaffG ein abgeschlossener Regelungsbereich, der Juristen wenig ermöglicht, durch Parallelfälle oder Vergleiche mit anderen Lebensbereichen den Maßstab für waffenrechtliche Gefährdung zu definieren.

Denn der Gesetzgeber betrachtet durch die Grundkonstruktion des WaffG Waffen per se als gefährlich. Deshalb muss das Gericht prüfen, ob das konkrete Verhalten des einzelnen Bürgers dieser Gefährlichkeit Vorschub leistet oder nicht.

Dies sollte dann aber nicht so merkwürdig begründet werden wie in diesem Fall.

2010 widerrief das Polizeipräsidium die genannten Waffenbesitzkarten mit o.g. Begründung.
Gleichzeitig widerrief die Jagdbehörde den Jagdschein und es gab ein Strafverfahren.

Das Strafverfahren wurde eingestellt.
Auch den Jagdschein hat er wieder.

Die Jagdbehörde befand, er habe 2008 und 2009 aus Unkenntnis gehandelt und die Sperrfrist von einem Jahr sei hinreichend und angemessen.

Die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht sehen dies jedoch nicht so:

Hier die Begründung des Verwaltungsgerichts  (VG Arnsberg · Urteil vom 28. Januar 2013 · Az. 8 K 147/12):

Hierbei fällt zum einen ins Gewicht, dass – worauf in der mündlichen Verhandlung seitens der Vertreter der Polizeibehörde zu Recht hingewiesen worden ist – die Vorfälle aus dem Frühsommer 2008 und 2009 unabhängig von der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter nicht bagatellisiert werden dürfen.

Ausweislich diverser Internet-Veröffentlichungen handelte es sich bei den beiden Mofa- und Mopedrennen um Spaßveranstaltungen unter freiem Himmel mit beträchtlicher Außenwirkung, von der nach der gesamten Aufmachung insbesondere jüngere Leute angesprochen wurden.

In diesem Besucherkreis allerdings hat eine Schusswaffe generell nichts zu suchen. Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“.

Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.

Nach dem Eindruck, den die Kammer im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnen hat, ist dem Kläger – jedenfalls bislang – die Problematik seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Rennen nicht ausreichend gegenwärtig. Er neigt weiterhin dazu, die Vorfälle zu verharmlosen und er nimmt (noch) nicht zur Kenntnis, dass eine Schusswaffe ausnahmslos nicht zu anderen Zwecken verwendet werden darf als denen, für die sie konstruiert worden ist. Die Langwaffe eines Jägers ist ausschließlich dafür bestimmt, bei der Jagd eingesetzt zu werden. Zur Abgabe eines Schusses, um damit ein Rennen zu starten, scheidet sie schlechterdings aus

Erschwerend kommt noch seitens der Behörde hinzu, dass der Jäger im Jahr 1999 seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen war. Hier hat das Gericht jedoch richtig entschieden:

Der Kläger ist im Frühjahr 2013 gewiss nicht deshalb als unzuverlässig anzusehen, weil er vor über 14 Jahren eine Kurzwaffe nicht hinreichend sicher verwahrt hat, so dass sich in seiner Familie ein tragisches Ereignis zutragen konnte. Unabhängig davon, dass das Maß der Sorgfaltspflichtverletzung seinerzeit eher geringfügig gewesen sein dürfte – andernfalls hätte der Einzelrichter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht schon im Mai 1999 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von den damaligen Beteiligten angenommen worden ist -, hat sich der Kläger augenscheinlich über viele Jahre als in jeder Hinsicht zuverlässig erwiesen. Angesichts dessen ist es nicht statthaft, jetzt neuerlich auftretende Zweifel an der Zuverlässigkeit mit einem Sachverhalt zu begründen, der vor langer Zeit die Unzuverlässigkeit begründet hat.

Wir leben klar in einer Waffen diffamierenden Gerichtswelt.

Gesetzestexte und ihre Begründung

§45 WaffG 1976 Schießen

  • (1)Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder einem Böller schießen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
  • (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
    • 7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter.

Begründung von Dr. Gerhard Potrykus (Amtsgerichtsdirektor a.D.) im Beck’schen Kurz-Kommentar zum Waffenrecht:

Hier darf nur mit Kartuschenmunition (Anm. Platzpatronen) und zudem nur im Auftrage der Veranstalter, z.B. der Rennleitung, geschossen werden. Deshalb und wegen der beschränkten Anwendungsmöglichkeit sowie der Voraussehbarkeit der der Schußwirkung, die keine Gefahren oder Nachteile für die Besucher der Veranstaltung und der Allgemeinheit erwarten läßt, ist eine Freistellung von der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 angeordnet worden.

Voraussetzung der Anwendbarkeit ist, dass überhaupt mit einer Schußwaffe das Startzeichen gegeben wird. Daran wird es häufig fehlen, weil Starpistolen [sinngemäß: nicht zu den Schußwaffen zählen.]

§ 12 WaffG 2009 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

  • (4) Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
    • 5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start– oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
  • (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Die WaffVwV 2012 sagt dazu:

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Absatz 5 ist in erster Linie die Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in den Fällen, die beim Erlass des WaffG auf Grund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten.

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