fleischermesser

Messerland Deutschland?

Gestern wurde ich von einer Journalistin für die „Story im Ersten: Messerland Deutschland“ interviewt, die am 23.09.19 um 22:45 in der ARD ausgestrahlt wird. Die Journalistin fand die Idee von bundesweiten Waffenverbotszonen gut und verstand auch nicht, warum manche Menschen 24/7 ein Messer bei sich tragen. 

Die Dokumentation beschäftigt sich mit der Frage, ob Messerverbote und Waffenverbotszonen Leben retten könnten und diese anhand der aktuellen Sicherheitslage auch erforderlich seien. Manche der gestellten Fragen konnte ich gestern nicht zufriedenstellend beantworten, weswegen ich mich heute etwas tiefgehender mit dem Thema „Gefahrenabwehr“ beschäftigt habe.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes: Bundesrat Drucksache 207/19

Meines Erachtens sind bundesweite Waffenverbotszonen an allen Orten, an denen sich viele Menschen aufhalten (in Fußgängerzonen und Einkaufszentren, im räumlichen Umfeld von Diskotheken, Theatern oder Haltestellen des Personennah- und -fernverkehrs) oder an Orten, an denen sich besonders schutzbedürftige Personen aufhalten (Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Altersheime), eine übermaßige, nicht erforderliche Gefahrenvorsorge, die unsere Bürgerrechte unangemessen beeinträchtigt.

Die aktuell erlaubten Springmesser sind nicht gefährlicher als die erlaubten Einhandmesser. Ein Verbot vernichtet nur legal erworbenes Eigentum ohne Sicherheitsgewinn. Diese Messer dürfen bereits bei der aktuellen Gesetzeslage nicht geführt werden.

Eine generelle Beschränkung beim Führen von feststehenden Messern von 12 cm auf 6 cm Klingenlänge bringt ebenfalls keinen Sicherheitsgewinn. Tödlich verletzen kann man auch mit einem 2cm Teppichmesser. Zudem ist das „durchschnittliche Mordmesser“ ein Fleischermesser mit 17 cm Klingenlänge, dessen Führen bereits verboten ist. (Studie der Rechtsmedizin der Charité).

Ich schließe mich hier der Stellungnahme der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) an:

Messer werden nach unseren Erkenntnissen von sehr vielen Personen getragen, erwähnt seien hier die vielen Ehrenamtlichen bei Rettungs- und Hilfsdiensten und den Feuerwehren, aber auch Pfadfinder, Picknicker und normale Bürger.

Nicht jeder der einem dieser Personenkreise zuzuordnen ist dürfte in seiner Freizeit ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm begründen können, dennoch stellt er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. – Ganz im Gegenteil:

Es sind viele Fälle bekannt, bei denen Personen oder Tiere aus Gefahrensituationen nur durch den Einsatz eines Messers gerettet werden konnten. Auch lesen wir immer wieder von Tragödien, bei denen Menschen zu Tode kamen, weil es nicht gelang, beispielsweise ihre Sicherheitsgurte nach einem Unfall zu zerschneiden.

Aus unserer Sicht wäre es zielführender, strafrechtlich auffälligen Personen, z.B. solchen die vorsätzlich eine gefährliche Körperverletzung, einen schweren Diebstahl, Handel mit Betäubungsmitteln oder ähnlich schwere oder schwerere Delikte ein Waffenbesitzverbot zu erteilen. Dieses sollte in einem vereinfachten Verfahren nicht nur der örtlichen Waffenverwaltungsbehörde, sondern künftig auch den Staatsanwaltschaften und Gerichten ermöglicht werden.

So sollte es beispielsweise der Staatsanwaltschaft möglich sein, ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Verweis auf den Privatklageweg einzustellen, dennoch aber ein Verbot zu erteilen, weil der Täter bereits mehrere ähnliche Delikte begangen hat und sein Verhalten auch durch die polizeilichen und justiziellen Ermittlungen offenbar nicht hinreichend reflektiert und ändert. Möglicherweise wird er auch zukünftig gewalttätig sein wird. Dem kann präventiv durch ein Verbot Rechnung getragen werden.

Mit einer zeitlichen Befristung des Verbotes könnte auch der Schwere der begangenen Taten, bzw. dem anzunehmenden Gewaltpotential Berücksichtigung finden.

Die Lösung, individuelle Verbote reglementiert nicht alle Bürger unseres Landes aufgrund von Verstößen einzelner.

Stellungnahme der DPolG auf Knife-Blog

Diese Einschätzung hatte ich auch im Interview geäußert. Zudem hatte ich aufgezeigt, dass in der Polizeilichen Kriminalstatistik Berlin das Tatmittel „Messer“ seit 10 Jahren erfasst wird. Es gibt – entgegen der Medienberichterstattung – generell nicht mehr Messerstechereien als früher. Es gibt sogar weniger als in den Jahren 2010-2012.

Straftaten mit Tatmittel Messer
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2018

Jedoch sind – wie auch beim Fußball (ich berichtete 2013) – einige einzelne Taten brutaler: auf offener Straße, wegen Banalitäten, mit vielfachen Stichverletzungen. Eventuell ist dies der Grund, warum 2018 erstmal erwähnt wird, dass fast 1/3 der gefährlichen Körperverletzungen in der Öffentlichkeit verübt wurden.

Wie man an obiger Tabelle sieht, hat sich die Anzahl der „Messermorde“ in Berlin fast halbiert in 10 Jahren, obwohl mittlerweile viel mehr Menschen hier leben, u.a. auch fast 100.000 mehr Jugendliche und Heranwachsende unter 21 Jahren.

Die PKS 2018 erfasst auch den Verletzungsgrad der erfassten Messerattacken.

In 56,9% aller Messeraten aus den Bereichen Straftaten gegen das Leben, Sexual- und Rohheitsdelikte erlitten die Geschädigten keine Verletzung; in weiteren 32,1% der Fälle wurden leichte Verletzungen registriert.

Hinsichtlich des Verletzungsgrades sind deutliche Unterschiede zwischen den Deliktsgruppen Raub einerseits und gefährliche und schwere Körperverletzung andererseits festzustellen. In 69,8% der Raubtaten unter Einsatz eines Messers wurden die Opfer nicht verletzt. Hier wurde das Messer vermutlich lediglich als Drohmittel genutzt. Bei den gefährlichen bzw. schweren Körperverletzungen mit dem Tatmittel Messer blieben die Opfer nur in 19,8% der Fälle unverletzt.

In vierzehn Fällen (davon dreizehn aus dem Bereich Mord und Totschlag; ein Fall aus dem Bereich Körperverletzung mit Todesfolge) wurde mindestens ein Opfer tödlich verletzt.

PKS2018-berlin-messer-verletzung
Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik Berlin 2018

Berlin ist nicht der „Nabel der Welt“, weist aber als anonyme Großstadt höhere Belastungszahlen an Gewaltdelikten aus als Gemeinden mit weniger Einwohnern. Von daher ist die Gefahr, Opfer einer Straftat mit Messer zu werden, in kleineren Gemeinden geringer.

Ein schreckliches Gewaltdelikt mit Messern in einer kleineren Gemeinde kann das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung verringern. Die Panikmache durch politische Parteien erhöht die Furcht vor Gewaltdelikten. Eine erst 2016 eingeführte Statistik mit dem Tatmittel Messer mag – wie in Berlin – zunächst an einen Anstieg von „Messerdelikten“ vermuten lassen. Auch wenn dies in Berlin nicht zutrifft.

Insgesamt ist das Thema Messergewalt nicht „erheblich“ und darf darum auch nicht als anlasslose Gefahrenvorsorge zu gesetzlichen Änderungen führen.

Es gibt kein Anrecht auf Null-Risiko!

Im Anschluss noch einige Informationen zu Sicherheit, Freiheit, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Gefahrenabwehr und Historie zum Polizeirecht der letzten 500 Jahre.

Sicherheit versus Freiheit

Aufgabe unseres Rechtsstaates ist es, sowohl die Freiheitsrechte zu schützen als auch ihre Gemeinverträglichkeit sicherzustellen. Kontrollmaßstab dafür ist letztlich auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GdV).

Das Freiheitsprinzip überlagert die systematische und direktive Ausübung der
Polizeigewalt in ganz Europa. Dabei ist die Balance zwischen Freiheit (Gleichheit) und Sicherheit nicht starr festgelegt, sondern stets neu zu gewinnen.

Mit dem Thema Sicherheit hatte ich mich schon 2016 beschäftigt (Recht auf Sicherheit) und davor gewarnt, dass zu viel Prävention zu einem autoritären Schutzstaat führt. Auch dürfen abstrakte Gefahren nicht durch Gefühle (Furcht) bestimmt werden. Es gibt kein Anrecht auf Null-Risiko.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit / Übermaßverbot

Dabei ist Optimierung gefragt, nicht Maximierung!

Das Konzept aller Grundrechtsschranken besteht also – neben der juristischen Erfassung – darin, dass jede Einschränkung der grundrechtlich geschützten Freiheit

  • den Schutz eines mindestens gleichwertigen Rechtsgutes anstreben und
  • erforderlich sein, d.h. den geringstmöglichen Eingriff darstellen und
  • angemessen sein muss, d.h. keinen außer Verhältnis liegenden Schaden
    bewirken darf.

Nicht Praktikabilität und Wünschbarkeit sollen den Eingriff tragen, sondern er
muss unersetzbar und unverzichtbar notwendig sein. Das bedeutet: Der Staat (die
Polizei) darf die Individualrechtssphäre der Bürger nicht unnötig und nicht mehr
als erforderlich beeinträchtigen;

Gefahrenabwehr im Polizeirecht

Grundsätzlich kann man drei Säulen der Gefahrenabwehr bestimmen:

  1. Strafverfolgung von begangenen Straftaten (auch zur Abschreckung)
  2. Vorbeugung (Verhinderung von Straftaten mit konkretem oder abstrakten Anlass)
  3. Vorsorge (Vorbeugung von Straftaten ohne Anlass)

Quelle: Grundlagen des Eingriffsrechts zur Gefahrenabwehr - Autor: Hans-Peter von Stoephasius

Zu 1: Es besteht Konsens, dass begangene Straftaten verfolgt und bestraft werden sollen. Aktuell sind jedoch sowohl die Judikative (Gerichte) wie auch Exekutive (Polizei) so überlastet, dass Straftaten erst gar nicht aufgenommen oder nicht aufgeklärt werden können bzw. Straftaten wegen Überlastung der Gerichte verjähren. 

Zu 2: Es besteht ebenfalls Konsens, dass zur Abwendung von konkreten, erheblichen Straftaten nicht nur die Bürgerrechte, sondern sogar die Trennung von Staatsschutz und Polizei aufgehoben werden.

Zu 2 und 3: Schwierig wird jedoch die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit, wenn es sich um abstrakte Gefahren handelt oder gar um solche ohne Anlass.

Alle vorbeugenden Maßnahmen müssen sich auf „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ beziehen.

Straftaten von erheblicher Bedeutung sind insbesondere Verbrechen sowie schwerwiegende Vergehen, für die allgemein folgende drei Kriterien herangezogen werden:
– die Tat muß mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein ,
– sie muß den Rechtsfrieden empfindlich stören und
– dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Maßgebend ist nicht eine abstrakte, sondern eine konkrete Betrachtung nach Art und Schwere der Tat im Einzelfall.

Strafverfahrensrechtliche Grundbegriffe

Eine abstrakte Gefahr bezieht sich auf

  • „hot spots“ (Kriminalitätsbrennpunkte)
  • „hot offender“ (Gefährder)
  • mögliche Tatmittel (Waffen, Sprengstoff, Fahrzeuge, Gebäude)

Bei den abstrakten Tatmitteln und Gefährdern wird häufig ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erlassen, wie z.B. Führerschein, Baugenehmigung, Waffenbesitzkarte für überprüfte Antragsteller, die Gefährder ausschließe sollen.

Bei Kriminalitätsbrennpunkten muss nicht die eigentliche Straftat erheblich sein, sondern die Häufung der Kriminalität als „erhebliche“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit gesehen werden.

Die Gefahrenvorsorge ohne Anlass darf hingegen nur für „Bekämpfung von besonders
gewichtigen Straftaten, die es in jedem Fall zu verhindern gilt,“ zur Anwendung kommen, ansonsten wird unser Rechtsstaat bedroht.

Bedrohung des Rechtsstaats

In diesem Zusammenhang ist auch die dem Rechtsstaat zuwiderlaufende
Entwicklung anzusprechen, das Polizeirecht als Teilelement sozialer Steuerung
aufzufassen:

  • zur Gewährleistung nicht der objektiven Sicherheit sondern auch der „gefühlten“, also subjektiv empfundenen Sicherheit bzw.
  • zur Bekämpfung von „Bedrohungslagen“, die nicht als Einzelfall oder deren
    Anhäufung, sondern als Gesamtphänomen wahrgenommen werden und
    entsprechende „Angst“ einflößen, z.B. die grenzüberschreitende Organisierte
    Kriminalität, der internationale Terrorismus (New York, London, Madrid), aber
    auch die Ausbrüche jugendlicher Gewalt, die Amokläufe.

Historie des Polizeirechts

Vor 500 Jahren schaffte unsere Gesellschaft Faustrecht (Selbstjustiz) und Fehde (Selbsthilfe) ab und ging zum Gewaltmonopol des Staates über.

Der Staat verspricht Frieden nach innen und außen und erhält dafür das Monopol rechtmäßiger Gewaltanwendung.

Im laufenden 17. Jahrhundert entstanden „stehende Heere“ und eine immer mächtigere Staatsgewalt, die zum Absolutismus führte.

Nicht das Interesse des einzelnen Bürgers war maßgeblich (da der Bürger selbst nicht wisse, was für ihn gut ist), sondern die „Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt“ – m.a.W. das Interesse des Herrschers, der auf diesem Wege den Untertanen alles vorschreiben konnte, z.B. die polizeiliche Reglementierung der Wirtschaft im Interesse der Anhebung der Steuerkraft (Merkantilismus).

Zur Zeit der Aufklärung wurden die bürgerlich-freiheitlichen Rechte gestärkt. Die Rechte der Polizei wurden auf den Schutz von Sicherheit und Ordnung begrenzt. Gleichzeitig sollte die Freiheit, das Eigentum und andere Rechtspositionen der Bürger vor Eingriffen des Staates geschützt werden – auch durch die Polizei als Exekutive.

Ferner „demokratisiert“ sich die Gesellschaft, d.h. über Parlamente (Gesetzes-Kompetenz!) wird abgesichert, wie viel Freiheit es gegen den Staat geben soll bzw. wo Einschränkungen der politischen oder wirtschaftlichen Handlungsfreiheit hinzunehmen sind (Schutzauftrag des Staates).

Während der Zeit des Dritten Reiches

pervertierte die Polizeigewalt erneut zum besonderen Instrument zentralistischer Diktatur zur Durchsetzung von Macht; insbesondere in Gestalt der politischen Polizei (Gestapo) als Werkzeug totaler Unterdrückung: mit der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs und der „polizeilichen“ Durchsetzung an der Justiz vorbei (also ohne Rechtsschutz). Das Recht verliert seine Rolle als Ordnungsfaktor und zur Erhaltung von Gerechtigkeit.

In der DDR gab es einige Parallelen zum Dritten Reich, insbesondere durch die staatlichen „Polizei-Organe“. Währenddessen wurde in der BRD durch die Alliierten eine Trennung von abstrakter Gefahrenabwehr (Ordnungsbehörden) auf der einen Seite und konkreter Gefahrenabwehr (Schutzpolizei) und Strafverfolgung (Kriminalpolizei) auf der anderen Seite vollzogen.

Allerdings wird diese Trennung seit 1975 peu a peu aufgehoben. So beschreibt der (als linksliberal bezeichnete) Heribert Prantl in der SZ das neue Polizeirecht Bayerns:

Das Gesetz, das nun bundesweit als Muster gelten soll, schadet der Sicherheit im Recht. Das Gesetz ist ein Verstoß gegen das Übermaßverbot. Es gibt der Polizei Befugnisse, wie sie bisher der Geheimdienst hat. Es gibt ihr Waffen, wie sie das Militär hat. Es gibt ihr Eingriffs-und Zugriffsrechte, wie sie in einem Rechtsstaat nur Staatsanwälte und Richter haben dürfen. Das neue Polizeigesetz macht aus der Polizei eine Darf-fast-alles-Behörde.

Darf man, um Straftaten vorzubeugen, gegen Menschen, die noch gar keine Straftäter sind, noch härter und umfassender zugreifen als gegen Straftäter, mit allen Risiken, die damit verbunden sind – mit dem Risiko etwa, auf unbescholtene und ungefährliche Menschen zuzugreifen?

Zur Vorbeugung von Straftaten ist künftig mehr erlaubt als zur Verfolgung von Straftaten. 

Kommentar in der SZ vom 14. Mai 2018

Alle Zitate ohne Quellangaben stammen aus dem Beitrag „Grundlagen des Eingriffsrechts zur Gefahrenabwehr“ von Prof. Dr. H.-Peter von Stoephasius, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin aus dem Heft Nr. 12/2014

6 Gedanken zu “Messerland Deutschland?

  1. Unabhaengig von den erfassten Straftaten beobachte ich schon eine Aenderung gegenueber den 1970-1980er Jahren. Damals gab es noch die romantisch verklaerte Pruegelei – wo nachher gemeinsam ein Bier getrunken wurde und aus der manchmal (zumindest bei mir) sogar Freundschaften resultierten. Da wurde nicht nachgetreten und wenn einer am Boden lag, hoerte man auf.
    Das hat sich brutal geaendert. Solche Pruegeleien kenne ich seit den 2000er Jahren nicht mehr. Da kommt schnell das Messer zum Zuge, wenn einer glaubt, er verliert. Hat mir selbst 2 Tage Koma und neben 7 Stichen eine angeritzte Vene nahe am Herzen eingebracht. Ca. ein Jahr spaeter wurde mein Sohn auf der Toilette des Gymnasiums mit einem Skalpell im Gesicht „geritzt“.
    Ich denke allerdings, dass auch hier wieder gilt: Verbote halten nur gesetzestreue Buerger ein. Das Taschenmesser (egal ob Einhand oder nicht) bei „Otto Normalbuerger“ halte ich fuer absolut harmlos und nicht regelungsbeduerftig.
    Auffaellige Gewalttaetern oder „Schlaegern“ sollte ein komplettes Waffenverbot ausgesprochen werden.
    Just so easy.

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  2. Wie bei allen Straftaten gilt: wer die Taten Einzelner kollektiviert um damit die Masse zu stigmatisieren, bewegt sich argumentativ auf dem selben Niveau wie jene Personen, die beispielsweise, alle Schwarzen als potentielle Vergewaltiger zu erkennen glauben, nur weil sich seit 2015 eine statistische Häufung potentieller Tätergruppen ermitteln lässt.
    Ein Messerverbot ist somit ideologisch behaftet und rational nicht nachvollziehbar.
    Viele Personen führen aus unterschiedlichen Gründen Messer.
    Ich, als Rollstuhlfahrer beispielsweise, führe ein sogenanntes „Multitool“, weil es als Werkzeug auf kleinstem Raum eine Vielzahl von Möglichkeiten bietet. Da aber dieses „Multitool“ auch eine Klinge beinhaltet, würde ich mich – im Fall der Fälle – strafbar machen, je nach Lokalität, denn ein kategorisches Messerverbot würde meinen Aktionsradius einschränken und somit mein grundgesetzlich verbrieftes Recht auf freite Entfaltung meiner Persönlichkeit einschränken. Ich will gar nicht näher darauf eingehen, in welchen Situationen ich ein Messer benötige, denn das spielt an sich keine signifikante Rolle.
    Selbst wenn es für mich als Behinderten eine Ausnahme gäbe, wäre das für mich persönlich nicht akzeptabel, da für mich dennoch der Grundsatz der Unschuldsvermutung oberstes Gebot ist: ein Grundsatz der die Essenz jedweder rechtsstaatlichen Grundordnung stellt.
    Die Unschuldsvermutung ist hier der Schlüssel, denn man kann, wie bereits erwähnt, nicht die Massen für die Missetaten weniger Einzeltäter zur Rechenschaft ziehen.
    Dies sollte kategorisch der Grundgedanke jedes freiheitsliebenden Bürgers sein und ich wage zu behaupten, dass Personengruppen, die anderweitig argumentieren, in faschistische Bahnen abgleiten.

    Dirk Hummel, Paraplegiker, Sportschütze und Libertärer.

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  3. Hier passt wieder einmal die altbekannte Weisheit von Benjamin Franklin: „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.“

    Wer Messerverbotszonen fordert, sollte einmal nach USA schauen und sich kundig machen, welche Erfahrungen man dort mit Waffenverbotszonen gemacht hat bzw. macht. Auch wenn es die Waffengegner dort immer wieder zu leugnen versuchen, so ist es dennoch eine Tatsache, dass bei Amokläufen vom Täter nahezu ausschließlich weiche Ziele ausgesucht werden, also Ziele, bei denen der Angreifer mit geringer bis keiner Gegenwehr rechnet, weil es dort keine oder fast keine bewaffneten Menschen gibt. Dazu zählen u.a. Waffenverbotszonen.

    Kürzlich habe ich einen Bekannten getroffen, der jedes Jahr mehrere Monate in USA verbringt. Ohne dass ich ihn darauf ansprach, meinte er, dass das, was mit Frauen in Deutschland im öffentlichen Raum geschieht (damit meinte er u.a. das Betatschtwerden mit sexuellen Absichten) in USA überhaupt kein Thema und auch kein Problem sei. Er erklärte mir auch warum. „Weil diejenigen, die so etwas vorhaben, nie wissen, ob die Frau bewaffnet ist, lassen sie es lieber gleich sein.“

    Messer- und Waffenverbotszonen bringen dem Normalbürger gar nichts. Sie führen nur dazu, dass sich Kriminelle in diesen Zonen noch sicherer fühlen können, weil potentielle Opfer garantiert nicht bewaffnet sind. Außerdem nützen solche Verbote der Regierung, die dadurch noch mehr Kontrolle über die Bürger erhält, womit wir wieder bei meinem einleitenden Zitat sind.

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  4. You are in the same position as millions of Americans who favor the American 2nd Amendment. Control, Control, Control by the political whores we have in the position of power. Never have criminals worried about laws governing fire arms yet the powers to be come after law abiding people for their fire arms. Peter Kreutzfeldt formerly from Koeln

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  5. Habe drei Richtungen, die ich nach dem Verlassen des Hauses einschlagen kann: 1. Richtung Schule, 2. Richtung Bahnhof und 3. Richtung Einkaufs- und Dienstleistungszentrum / U-Bahn. Alles in unmittelbarer Umgebung. Wenn das jetzt Waffenverbotszonen werden, bedeutet das, dass ich das Haus gar nicht mehr mit meinen Sportwaffen verlassen kann, um zum Training zu fahren. Auch ein Pfefferspray beim Gassigehen mitzunehmen wäre nicht mehr möglich. Nicht einmal mein Schweizer Taschenmesser könnte ich mehr mitnehmen. Eine solche Einschränkung würde einem individuellen Waffenverbot gleichkommen und mich wie einen Kriminellen behandeln. Gleichzeitig wäre ich, als alternder Mensch, ohne eine freie Waffe völlig wehrlos. Ich finde daher das Einrichten von Waffenverbotszonen wie jetzt geplant unzumutbar. Ebenso widerspricht es dem Gleichheitsgebot, wenn einige legal eine Waffe führen dürfen, andere aber nicht, bloß weil sie am „falschen“ Ort wohnen.

    Sehen wir uns die „Erfolge“ mit Waffenverbotszonen in London und Leipzig an, ist mir völlig unverständlich, dass unsere Politiker es noch einmal versuchen wollen.

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  6. Die Innenminister begründen die #Waffenverbotszonen außerhalb von Kriminalitätsschwerpunkten nur mit Punkt 1 (Leben schützen)*, vergessen aber Punkt 2 (erforderlich) und Punkt 3 (angemessen).

    Das ist m.E. verfassungswidrig, da die massenhafte anlasslose Kontrolle von Personen und Durchsuchung ihrer Rucksäcke und Taschen ein tiefer Eingriff in unsere Individualrechtssphäre darstellt!

    Das ist keine Optimierung, sondern Maximierung.

    * Gesetzesänderungsentwurf: Gesetzesänderungsentwurf:

    Das alleinige Anknüpfen an die in der Vergangenheit an diesem Orten stattgefundenen Straftaten bedeutet aber auch, dass zunächst Straftaten stattfinden müssen, ehe den von Waffen ausgehenden Gefahren durch die Ausweisung einer Verbotszone begegnet werden kann. Dies ist für jeden Einzelfall, in dem ein Angriff mit einer Waffe ausgeführt wird, zu spät.

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201-0300/207-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Es wäre wünschenswert, falls das Gesetz in Kraft treten sollte, dass mehrere betroffene Menschen in diesem Sinne dagegen klagen, so wie in Berlin gegen das Waffenverbot in allen S-Bahnen sowie Regional- und Fernverkehrszügen und an allen Berliner Bahnhöfen zwischen Zoologischer Garten im Westen und Lichtenberg im Osten (nachfolgend „Allgemeinverfügung“ genannt) . Hier ein Auszug aus dem Beschluss des VG Berlin (VG 1 L 363.18):

    Anhaltspunkte, dass sich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gegenstand gegen einen Dritten eingesetzt wird, durch sein Mitführen erhöht, ergeben sich weder aus der Begründung der Allgemeinverfügung noch aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten.

    Die Bundespolizei hat zu dem Zusammenhang zwischen dem Mitführen, der Beteiligung an einer Auseinandersetzung und der späteren Verwendung – soweit aus der Begründung der Allgemeinverfügung und ihrem Verwaltungsvorgang ersichtlich – keine Daten erhoben. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass gefährliche Gegenstände in allen oder der überwiegenden Mehrzahl der Fälle mitgeführt werden, um diese im Falle für eine Fall einer Aus-einandersetzung griffbereit zu haben und während einer Auseinandersetzung in gefährlicher Weise gegen eine andere Person einzusetzen. Dies räumt letztendlich auch die Antragsgegnerin ein, wenn sie (ergänzend) auf die Nichtstörereigenschaft abstellt.

    Nach der Begründung der Allgemeinverfügung und dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin lässt sich ein statistischer Zusammenhang zwischen dem Mitführen eines gefährlichen Werkzeugs und dessen Einsatz im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht belegen.

    Aus den bisherigen Erfahrungen im Vollzug der geltenden Allgemeinverfügung und der Allgemeinverfügung aus dem Juni 2018 lässt sich vielmehr schließen, dass nur ein sehr untergeordneter Teil der Fahrgäste im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung überhaupt potentiell gefährliche Werkzeuge mit sich führt.

    Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzen, können nicht als Verantwortliche im Sinne der §§ 17 und 18 BPolG in Anspruch genommen werden.

    Von ihnen geht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

    https://freiheitsrechte.org/allgemeinverfuegung-werkzeug/

    Übrigens hatten bei fast 4000 kontrollierten Personen nur 3% ein „gefährliches Werkzeug“ dabei. Die Hälfte bestand aus Messern und Reizgas. Zudem wurden bei Gewaltdelikten in nur 25% der Fälle „gefährliche Gegenstände verwendet.
    (Zahle aus dem o.g. Beschluss).

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