Mit Hilfe von KI (Super Grok) und dem VDB habe ich gestern und heute 182 Fragen in 13 Stunden beantwortet. Lediglich die Fragen zu Airsoft und Paintball habe ich ausgelassen, da ich dort nicht mehr firm bin.
Strukturierte Zusammenfassung der Stellungnahme zur Evaluierung des Waffengesetzes
1. Grundposition
Die deutschen Regelungen gehen in vielen Bereichen über die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie 2021/555 hinaus. Es fehlt häufig der Nachweis eines konkreten Sicherheitsgewinns. Die Stellungnahme plädiert für eine risikoorientierte, praxisnahe und bürokratiearme Ausgestaltung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
2. Zuverlässigkeit und Eignung (§§ 4–6 WaffG)
- Bedürfnisprüfung: Zusammenlegung mit der Regelüberprüfung (3 Jahre) wird abgelehnt. Bedürfnisprüfungen sind generell zu hinterfragen; die EU verlangt lediglich eine Mengenbeschränkung bei Kategorie-B-Waffen.
- „Gröblicher Verstoß“: Einführung von Regelbeispielen und eines „minder schweren Falls“ gefordert. Geringfügige und einmalige Verstöße (z. B. Papierfehler, leichte Aufbewahrungsverstöße) dürfen nicht zum totalen Verlust der Zuverlässigkeit führen.
- Persönliche Eignung / MPU unter 25: Keine generelle Pflicht; Qualitätsstandards für Gutachten verbessern. Junge Sportschützen, die bereits als Jugendliche trainieren, sollten privilegiert werden.
- Altersgrenzen Schießsport: Absenkung auf 10 Jahre (Druckluft) und 12 Jahre (Kleinkaliber) unter strenger Aufsicht befürwortet.
3. Schreckschusswaffen (SRS) und Kleiner Waffenschein
- Die bestehende Regelung (erlaubnisfreier Erwerb ab 18, KWS zum Führen) hat sich grundsätzlich bewährt.
- Keine zusätzlichen Hürden (Bedürfnis, Sachkunde, Versicherung) für Erwerb/Besitz.
- Keine Eintragung ins NWR, keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften.
- Höhere Hürden führen erfahrungsgemäß zu Ausweichverhalten (illegale oder ausländische Beschaffung).
4. Jagdliche Langwaffen und Sportwaffenkontingente (§§ 13, 14 WaffG)
- Keine absolute Höchstgrenze für Langwaffen von Jägern. Der gültige Jagdschein ist das Bedürfnis.
- Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regel) und Grundkontingent abschaffen oder zumindest deutlich flexibilisieren.
- Gelbe WBK: Keine Mengenbegrenzung für Kategorie-C-Waffen (EU hat hier kein Interesse an Kontingenten).
- Tausch gleicher Kategorie/Kaliber ohne erneute Bedürfnisprüfung ermöglichen.
5. Aufbewahrung
- Aktuelle Vorschriften (insbesondere Widerstandsgrad 0 als Pflicht, Schlüsselregelungen) sind teilweise überschießend.
- Anlasslose Hauskontrollen ablehnen; anlassbezogene und angekündigte Kontrollen bevorzugen.
- Gemeinschaftliche Aufbewahrung und Aufbewahrung in unbewohnten Gebäuden praxisnah belassen.
- Keine besonderen Vorschriften für erlaubnisfreie Druckluft- und SRS-Waffen (außer bei Kindern im Haushalt).
6. Messerverbote und Verbotszonen
- Bedarf einer klaren Definition von „Messer“.
- Allgemeine Verbotszonen und generelle Messerverbote sind ungeeignet. Besser: individuelle Verbote für bekannte Gewalttäter.
- Charité-Studie: Die tatsächlich bei Tötungsdelikten verwendeten Messer sind bereits weitgehend verboten.
7. Schalldämpfer und Nachtzieltechnik
- Schalldämpfer: Wie Munition behandeln (nur für WBK-Inhaber, keine Registrierung, keine Tresorpflicht). Freigabe auch für Sportschützen und Randfeuermunition.
- Nachtzieltechnik: Bestehende Ausnahme unzureichend. Freigabe von integrierten Nachtzielgeräten und IR-Aufhellern für Jäger. Keine Freigabe für weiße Zielscheinwerfer und Laser. Keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften.
8. Große Magazine
- Generelles Verbot ist nicht sachgerecht (Übererfüllung der EU-Richtlinie).
- Behandlung analog zur Munition: Erwerb nur für WBK-Inhaber.
- Unbürokratische Ausnahmen für Sportschützen (IPSC, 3-Gun etc.) nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie.
- Keine besonderen Aufbewahrungs- oder Registrierungspflichten.
9. Wechselsysteme / Modulare Waffen
- Kaliberabhängige Erlaubnisfreiheit nicht erforderlich.
- Vorschlag: Bei Zentralfeuer-Grundwaffe erlaubnisfrei alle Zentralfeuer- und Randfeuer-Wechselsysteme; bei Randfeuer-Grundwaffe nur andere Randfeuer-Systeme.
- Klare Definition modularer Waffen und Bundle-Lösung im NWR (Gehäuse = Waffen-ID + Wechselsysteme).
- Einsteckläufe: Einschüssige Notbehelfe – können, müssen aber nicht eingetragen werden.
10. § 6 AWaffV (Vom Sport ausgeschlossene Waffen)
- Historisch überholt und voller Missverständnisse.
- Erzeugt hohen Verwaltungsaufwand (BKA-Bescheide) ohne Sicherheitsgewinn.
- Anscheinsregelung, Lauflängen- und Hülsenlängenkriterien sowie 10-Schuss-Grenze sind nicht sachgerecht.
- Abschaffung oder klare objektive Neuregelung gefordert.
11. Nationales Waffenregister (NWR)
- Grundsätzliche Kritik: fehleranfällig, Korrekturen (besonders 2020) extrem schwierig.
- Keine Eintragung von Jagdscheinen.
- Kein Zugriff für Vereine, Schießstände, Zoll oder Beschussämter.
- Händler sollen jederzeit Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten erhalten.
- Weitere Ausweitungen ablehnen.
12. Weitere Themen (über den Fragebogen hinaus)
§ 10 Abs. 3 WaffG – Munitionserwerb bei Voreintrag
Sobald der Voreintrag mit Munitionserwerbsberechtigung erteilt und dem NWR die Überlassung der Waffe gemeldet ist, darf der Händler die Munition ausschließlich zusammen mit der Waffe verkaufen.
Wechselsysteme bei Voreintrag
Gleiche Regelung: Sobald die Überlassung der Grundwaffe dem NWR gemeldet ist, darf das passende Wechselsystem gleichzeitig verkauft werden.
Gesamtfazit
Die Evaluierung sollte genutzt werden, um Übererfüllungen der EU-Richtlinie zurückzunehmen, Bürokratie abzubauen und die Regelungen an der tatsächlichen Gefahrenlage sowie an der Praxis von Händlern, Jägern und Sportschützen auszurichten. Symbolpolitik und „Alles-oder-Nichts“-Ansätze erhöhen die Sicherheit nicht.
Sehr gut ermittelt. Wir sehen, das fehlende Fach-und Praxiswissen finden wir nicht!! bei den Gesetzesschreibern, wie auch. Und der „Elefant“ im Raum wird damit nicht in die Knie gezwungen, .. wie wir wöchentlich lesen können (illegale Waffen, Messer, etc). Alles Augenwischerei.
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