Der Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) berichtet in seinem Infobrief vom August u.a. über die Evaluation der EU-Feuerwaffen-Richtlinie in Brüssel und Berlin. Dabei sind u.a. die „großen“ Magazine zu einem bürokratischem Monster (in den deutschsprachigen Ländern) geworden. Es ging aber auch um andere Themen.
„Große“ Magazine
Die EU Kommission wollte (2016) alle militärisch aussehenden Halbautomaten verbieten und das EU Parlament und der Rat der EU waren strikt gegen ein solches Verbot. Als Kompromiss kam ein Verbot großer Magazine und eine entsprechende Zuordnung der Waffen, je nachdem, ob der Waffenbesitzer eine Genehmigung für große Magazine hatte oder nicht. (BDS)
Und genau hier liegt die Krux: Alle deutschsprachigen Länder gehen von den großen Magazinen und den Waffen mit großen Magazinen von einem vollständigen Verbot aus. Alle anderen Länder wie Frankreich, Italien, Polen etc. klassifizieren diese anders: Verboten sind sie nur für die Personen, die nicht die Bedingungen für den Besitz erfüllen. Analog zur EWB-pflichtigen Munition.
Hätte man mir im November 2019 einmal zugehört, dann würde man einsehen, dass nicht die EU in Brüssel, sondern die deutschsprachige Übersetzung und Interpretation der Schuldige ist. (weiterlesen: Meine Stellungnahme zur Anhörung im Bundestag ) Der BDS Infobrief geht leider immer noch von der falschen Annahme des Verbots aus. Ich schrieb 2019:
Im Entwurf der Bundesregierung wird – aus Unwissen oder mit Absicht – eine Prämisse falsch dargestellt.
Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll.
Genau das steht aber nicht in der Richtlinie. Es soll nicht die Begrenzung der Magazinkapazität erreicht werden, sondern der Zugang dazu auf besonders rechtstreue Waffenbesitzer beschränkt werden.
Ich schrieb bereits 2019: Munition für Kurzwaffen darf nur von Besitzern von Waffen erworben werden, die im passenden Kaliber einen Eintrag in ihrer Waffenbesitzkarte haben. Da Sportschützen nach § 14 WaffG bereits zum Besitzerhalt alle Bedürfnisauflagen der EU Feuerwaffenrichtlinie, die für Waffen der Kategorie A gelten, für Waffen der Kategorie B und C erfüllen müssen, ist eine darüberhinausgehende Beschränkung des Besitzes nicht erforderlich. Jäger würden trotz Eintrag in ihrer WBK das Erwerbsrecht für „große“ Magazine verlieren, da die EU für sie keine Ausnahmen vorsieht. Kriminelle kommen nicht einfach an legale Munition , so kämen sie auch nicht an „große“ Magazine.
„Große“ Magazine, wie in Italien und Frankreich oder wie Munition in Deutschland nur für WBK-Inhaber mit der passenden Waffe. Damit wäre die Richtlinie erfüllt ohne Anzeigepflicht und Verbot.
Bedürfnisprüfung
Das zweite Thema, das mir – aber nicht dem BDS – aufstößt, ist die Bedürfnisprüfung. Auch hier verstehen die Deutschen die EU-Richtlinie falsch. In der EU-Richtlinie gibt es nur ein einziges Bedürfnis: das für Kategorie A.
Wenn die EU fordert, dass die gleichen Bedingungen für den Besitzerhalt der Waffen aus Kategorie B und C wie für den Erwerb gelten sollen, dann geht es der EU einzig und allein um die Zuverlässigkeit, nicht aber um Schießtermine, Waffengattungen oder ähnliches. Von daher ist auch der Kompromiss im deutschen WaffG mit den fünf und zehn Jahren völliger Blödsinn.
Auch dazu hatte ich 2019 geschrieben: Die jetzigen Auflagen im deutschen Gesetz für Waffen der Kategorie B übererfüllen bereits die Auflagen der EU-Feuerwaffenrichtlinie für Waffen der Kategorie A. Um die Verwaltungen bei der Bedürfniskontrolle nicht zu überlasten, sollte die Bedürfnisprüfung nach drei Jahren und auch die anlassbezogene Bedürfnisprüfung für Sportschützen mit Grundkontingent – analog zu den Jägern – reduziert werden auf die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband. Niemand überprüft, ob ein Jäger aktiv ist. Analog sollten Sportschützen für den Besitz auch keine Aktivität nachweisen müssen.
Analog zur EU-Waffenrichtlinie sollte man Sportschützen, die mehr Waffen der Kategorie B besitzen, als es das Grundkontingent zulässt, alle drei oder fünf Jahre überprüfen, sowie bei jedem Neuerwerb. Analog zu Österreich sollte man drei Wettkämpfe insgesamt im letzten Jahr vorschreiben.
Stattdessen tauchen nun (erste Bedürfnisprüfung nach fünf Jahren nach Verabschiedung des Gesetzes) bei uns im Geschäft viele WBK-Besitzer mit Grundkontingent auf, die die strengen deutschen Regeln nicht erfüllen und ihre Waffe/n abgeben müssen.
Langwaffen für Jäger
Der BDS unterstützt den DJV bei dessen Themen.
Eine klare Aussage zum Kernanliegen des DJV, das mit Nachdruck als zentraler Punkt in der Rede des DJV Präsidenten Daman Tanke hervorgehoben wurde, war der auch weiterhin unbeschränkte Langwaffenerwerb für Jagdscheininhaber. Auch wenn es durch das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in München zu einer wohl doch sehr positiven, eindeutigen rechtlichen Klarstellung gekommen ist, dass Beschränkungen beim Erwerb von Langwaffen durch Jagscheininhaber nicht vom Gesetz gedeckt sind, ist es sehr wünschenswert, dass der Gesetzgeber dies auch eindeutig und nicht interpretierbar klarstellt. Es wäre mit einem winzigen Zusatz im § 13 Waffengesetz zu machen. (BDS-Infobrief)
Besitz illegaler Waffen: Verbrechen oder Papercrime?
Über Gesetzesverschärfungen beim illegalen Waffenhandel und organisierten Verbrechen kann man reden. Über Strafverschärfungen bei Sportschützen (und Jägern), die kleine Sünden begehen, etwa weil sie sich im Papierdschungel verlaufen oder es einen mehr oder minder vermeidbaren Antrags- oder Bearbeitungsfehler gab, mit dem BDS nicht.
Auch bei illegalem Waffenbesitz – echter Illegalität, nicht einem Lapsus beim Papierkram – als Vergehen ist – völlig zu Recht – die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und mit ihr alle waffenrechtlichen Erlaubnisse für Jahre dahin. Das genügt aber auch. (BDS-Infobrief)
Im Berliner Wahlkampf, in Brüssel und im Bundesrat will man aus Waffenrechtsverstößen mit Halbautomaten Verbrechen machen, die mindestens ein Jahr Haft vorsehen. Sofern es keine Ausnahmen für legale Waffenbesitzer gibt, hieße es dann: ein Bearbeitungsfehler, ein falsches Datum, eine falsche Waffenkategorie, zu spät abgegebene Leihe: Zack! Gefängnis!
Mit „Papercrime“ bezeichnet man vor allem Straftaten, die mit Dokumenten, Wertpapieren oder finanziellen Papieren zu tun haben – also eher „weiße-Kragen“- bzw. Dokumentendelikte statt Gewalt- oder klassischer Eigentumsdelikte. Papercrime im Waffenrecht ist noch harmloser, da es keine Opfer/Geschädigte gibt.
Bildquelle
Die Bildquelle ist KI von WordPress. Das hat die künstliche Intelligenz aus meinem Artikel gemacht: Wachen, die mit Halbautomaten das Parlament beschützen.
Die Schwarz-Weiß-Aufnahme zeigt eine Gruppe bewaffneter Wachen, deren Silhouetten sich vor einem dramatischen, von schweren Wolken durchzogenen Nachthimmel abzeichnen. Sie stehen auf einer steinernen Plattform mit Blick auf einen Fluss, während in der Ferne das markante Parlamentsgebäude eindrucksvoll beleuchtet ist. Lichtstrahlen heben die neugotische Architektur hervor und bilden einen starken Kontrast zu den dunklen Silhouetten und dem bewölkten Himmel. Die Gesamtstimmung vermittelt Wachsamkeit und Ernsthaftigkeit in einer historischen städtischen Kulisse bei Nacht.
Und was denken Politiker bei dem Bild? Kritische Bürger, die mit Halbautomaten dem Parlament gefährlich werden könnten? Falls nicht, dann fragen wir uns, warum sie den legalen Besitz so drastisch einschränken wollen, aber wenig gegen Gewalttäter unternehmen. Weil es sich gut verkauft und billig in der Ausführung ist?
