#DEGunban – Fragen, Antworten und Klagen

Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat am 28. Februar 2020 gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht (FWR) ein Frage-Antwort-Papier veröffentlicht und darin 26 Antworten auf die wichtigsten Fragen gegeben. Das BKA hat zeitgleich einen Leitfaden für wesentliche Teile veröffentlicht, der die letzte Frage des Papiers gründlicher beantwortet.

Frage-Antwort-Papier

Auch wenn sich das Frage-Antwort-Papier vom DJV und FWR speziell an Jäger richtet, gelten viele der 26 Antworten auch für andere Besitzer von erlaubnispflichtigen Waffen.

Die Schwerpunkte des Papiers sind:

  • Schalldämpfer und Nachtzieltechnik für Jäger,
  • Magazine,
  • Zuverlässigkeit,
  • Waffenverbotszonen und
  • wesentliche Teile.

Das Papier ist online aufrufbar und kann auch als PDF (180 KB) heruntergeladen werden.

Leider müssen sich die Besitzer von Deko-, Salut- und Airsoftwaffen noch etwas gedulden, bis deren Fragen beantwortet werden. Es ist aber abzusehen, dass der grobe Fehler für die Airsoftwaffen unter 0,5 Joule noch vor dem 1. September 2020 behoben wird.

Meldepflichten

Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in Bezug auf Magazine und wesentliche Teile in Kraft. Dann hat man ein Jahr lang Zeit, seinen Altbesitz anzumelden oder eine Ausnahmegenehmigung beim BKA nach § 40 zu beantragen. Bitte nicht vor dem 1. September versuchen, den Altbesitz anzuzeigen. Die Behörden sind bereits jetzt schon wegen der Regelabfrage überfordert.

Die Antwort im DJV-FWR-Papier zu den Magazinen ist erstaunlich: alte Magazine sind nicht verboten und brauchen keine besondere Aufbewahrung; neue mit § 40 erworbene Magazine gelten jedoch als verboten mit dem gesamten Rattenschwanz von Aufbewahrung und Transport. Dazu kommt noch, dass das BKA Ausnahmegenehmigungen nur sehr restriktiv erteilt.

Gerichtsklagen

Diese Regelung zu Magazinen ist nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie konform für Museen, Sammler und Sicherheitsunternehmen. Sie verstößt jedoch gegen die EU-Richtlinie für Sportschützen. Die EU hat explizit Auflagen vorgegeben, bei deren Erfüllung alte und neue Sportschützen diese Magazine erwerben und nutzen dürfen. Die jetzige Regelung verstößt gegen die Richtlinie, weswegen die GRA Klagen unterstützen wird bzw. Mitglieder der GRA selber dagegen klagen werden. Sie verstößt auch gegen das Rückwirkungsverbot.

Wer diese Klage unterstützen möchte, kann auf unser neues „Klage-Konto“ seinen Obolus überweisen (DE84 1009 0000 2780 4910 11). Diesmal wird nicht für eine einzige Klage gesammelt, sondern generell für waffenrechtlich relevante Klagen. So können wir wichtige Klagen finanziell unterstützen.

Wesentliche Teile

Die GRA wurde gestern informiert, dass das BKA einen ersten Leitfaden für die wesentlichen Teile veröffentlicht hat. Diesen Leitfaden kann man downloaden (PDF 5 MB). In Bezug auf Revolver ist er klar verständlich, bei Pistolen wird es schon etwas kniffliger und bei Repetierwaffen fehlen noch die modularen Waffen aus Isny als Beispiele. Bei halbautomatischen Waffen wird es sehr kompliziert. Es ist zu vermuten, dass jede Waffenbehörde damit überfordert ist. Dort arbeiten Verwaltungsangestellte und keine Waffenexperten.

Meldepflichtig ab 1. September 2020 werden die neuen wesentlichen Teile, falls sie als Einzelteil erworben wurden. Niemand muss Teile melden, die man als komplette Waffe erworben hat. Der Leitfaden macht klar, dass Magazin-Abzugsgruppen bei Repetierern keine wesentlichen Teile sind. Auch deren Wechselschäfte ohne Gehäuse werden nicht wesentlich. Alle weiteren offenen Fragen werden sicherlich bis September geklärt werden. Aktuell war es dringend erforderlich darauf hinzuweisen, welche neuen wesentlichen Teile als verboten gelten werden.

Bitte schreibt Fragen zu wesentlichen Teilen, die nicht im Leitfaden geklärt werden, als Kommentar.

Zum Nachlesen:

Der Jagdverband hat auch Synopsen der Novelle veröffentlicht. Diese sind – wie unsere Lesefassung – ohne Gewähr:

Teaser-Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


Dieser Artikel erschien zuerst auf der Webpage der German Rifle Association. Normalerweise dupliziere ich keine Artikel, die ich für die GRA verfasse. Aber dieser hier ist mir wichtig, da ich selber bereit bin, gegen die Waffengesetz Novelle zu klagen.

Wir haben bei der GRA ein Sammelkonto für Gerichtsklagen errichtet und bereits Kontakt zu Rechtsanwälten aufgenommen.

Spendenkonto für Gerichtsklagen *

KONTOINHABER: German Rifle Association e.V.
IBAN: DE84 1009 0000 2780 4910 11
BIC: BEVODEBBXXX
https://german-rifle-association.de/finanzen/

* Es gibt leider keine Spendenquittung, da die GRA nicht gemeinnützig ist.

 

6 Gedanken zu “#DEGunban – Fragen, Antworten und Klagen

  1. Zu den typischen Maßnahmen der Waffengegner gehört es, das Waffenrecht möglichst kostenintensiv zu gestalten. Ein typisches Beispiel war die 2017 erfolgte Änderung bei den zugelassenen Tresoren. Die neuen Tresorklassen werden im Schnitt im dreistelligen Bereich mehr kosten als die vorherigen. Damit hält man vor allem einkommensschwächere Bürger vom Waffenerwerb ab. Diese Taktik wird z.B. auch in USA von waffenfeindlichen Bundesstaaten genutzt.

    Man darf gespannt sein, welche Verwaltungsgebühren z.B. bei der Registrierung von High Capacity-Magazinen erhoben werden. Nehmen wir mal an, pro Magazin werden 25 Euro fällig, dann sind das bei 10 Magazinen 250 Euro.

    Sollte die Klage dagegen erfolgreich sein, dann hat sich die Spende bereits ausgezahlt.

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  2. Was mich mal interessieren würde:
    Dass man die Magazine vorm Stichtag gekauft hat, muss man mit Sicherheit durch eine Rechnung belegen. Nur wer behält sich Rechnungen zu Magazinen, noch dazu für länger als die Gewährleistungspflicht? Das läuft schlichtweg auf eine Enteignung raus, da ich mir kaum vorstellen kann, dass ein nennenswerter Teil der Waffenbesitzer sich Rechnungen zu Magazinen aufhebt. Außer die Magazine sind auf derselben Rechnung wie die dazugehörige Waffe aufgelistet. Aber separate Käufe…

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  3. Das ist mir noch unklar im „Fragen-Antwort-Papier“ des DJV:
    Da heisst es:“…Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 …“
    Wenn ich also mit einer Flinte im Kaliber 12/76 12/60er Patronen verschiesse, ist das dann ein NICHT bestimmungsgemaesser, also widerrechtlicher Gebrauch der Waffe?

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  4. Ich möchte eine Frage aufnehmen, die bereits gestellt wurde. Wie kann ich belegen, ein Magazin vor dem Stichtag gekauft zu haben, wenn ich die Magazine durchweg auf ausländischen Flohmärkten und Militariabörsen gekauft habe? Ich sammle ausschließlich Magazine für das französische Chauchat-Maschinengewehr von 1915; diese Waffe existriert nur noch in wenigen Exemplaren auf der Welt, und die Magazine sind so rar geworden, dass ich schon seit Jahren keins mehr irgendwo finden konnte. Händler haben diese Magazine nicht; meine habe ich ausschließlich auf besagten Märkten in Frankreich erstanden. Quittungen? Rechnungen? Fehlanzeige!

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