BVerwG: Verbot von jagdliche Halbautomaten?

Das BVerwG urteilte: Halbautomatische Waffen, die mehr als 2-Schuss-Magazine aufnehmen können, seien grundsätzlich für die Jagdausübung verboten.

Update 07.04.2016 – Einschätzung des Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e.V. (BDJV) am Schluss eingefügt und unser Fazit.

Diese Meinung teile ich nicht

Sollte dies zutreffen, dann müsste jeder Jäger aus dem Ausland, seine Halbautomaten zu Hause lassen anstatt – wie Usus – sich nur für die Jagd in Deutschland ein kleines Magazin besorgen. (Dies machen laufend Jäger aus Österreich für deutsche Jagdeinladungen).

Das BVerwG macht hier m.M. einen großen Fehler, in dem es nicht zwischen temporärer Jagdausübung und dauerndem Besitz unterscheidet.

Update 18:50 Auch der DJV kritisiert diese Entscheidung auf das Schärfste

„2. Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen.

Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben.

Bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG spricht entscheidend dafür, dass die Regelung die Ausübung der Jagd mit solchen halbautomatischen Waffen verbietet, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit auch mit einem mehr als zwei Patronen fassenden Magazin betrieben werden können: Gegenstand des Verbots sind nach dem Gesetzeswortlaut Waffen mit näher bezeichneten Eigenschaften.

Daraus folgt, dass das Verbot nicht an das Verhalten des Jägers, sondern an die bauliche Beschaffenheit der Schusswaffe anknüpft. Auch lässt der Gebrauch des Wortes „kann“ den Schluss zu, dass es für das Verbot halbautomatischer Waffen ausreicht, dass das Schießen mit einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich ist.

BVerwG 6 C 60.14

Wer bei der Jagd einen Halbautomaten mit einem größeren, unbegrenzten Magazin führt, verstößt gegen das JagdG, da er zum Zeitpunkt der Jagd mehr Patronen als nur 2 einlegen könnte. Wenn also Jäger – wie in der Vergangenheit passiert – argumentieren, dass sie ja nur 2 Schuss geladen hätten, hilft diese Antwort nicht, da bereits die Möglichkeit für die Jagdausübung verboten ist (Stichwort „können“).

Er verstößt aber nicht gegen das Gesetz, wenn ein Jäger eine Waffen mit wechselbarem Magazin besitzt. Sollte er zur Jagd in Österreich gehen, dann müsste ihm sogar erlaubt sein, dass größere Magazin dort bei der Jagdausübung zu verwenden; denn die Magazinbegrenzung gilt ja nur in Deutschland.

Was sagt das BKA?

Das Bundeskriminalamt bestätigte in einem Feststellungsbescheid vom 30. August 2007, dass das HK MR308 mit den Lauflängen 42 cm und 50,8 cm für die schießsportliche und jagdliche Verwendung zugelassen ist, während die von Heckler & Koch vorgelegten Mustermodelle mit den Lauflängen 30,5 cm und 40,6 cm nur für jagdliche, aber nicht für schießsportliche Einsatzzwecke zugelassen sind.
Wie jeder weiß, ist das HK MR308 mit wechselbarem Magazin ausgestattet,  die es u.a. mit 2 Schuss und 10 Schuss gibt.

Schauen wir ins NWR

nwr

Dort gibt es
  1. halbautomatische Büchsen, die wie eine Kriegswaffe aussehen
  2. halbautomatischen Büchsen mit wechselbarem Magazin
  3. halbautomatische Büchen mit fest eingebautem Magazin (< 2 Patronen)
    ( nur wegen Frankreich, die haben so eine Beschränkung für den erleichterten Erwerb der Kategorie C)
  4. halbautomatische Büchen mit Magazin (> 2 Patronen)
In Deutschland gibt es die Variante 3 nicht. Von daher sind alle langen Halbautomaten hier in Deutschland mit größeren Magazinen bestückbar und gehören zur Kategorie B.

Was sagt die WaffVwV?

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.

Was sagt das Bundesjagdgesetz?

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

  1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
    1. auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
    2. auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
    3. auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
    4. auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
Würde man der Logik der Bundesverwaltungsrichter folgen, dann wären auch alle Schrotwaffen für Jäger verboten, weil man diese auch bei der Jagd auf Schalenwild und Seehunde einsetzen könnte.

Ist das Urteil bindend?

Zunächst nur für den Kläger.
Im deutschen Recht sind Gerichte an Urteile, die nicht im gleichen Rechtsstreit ergangen sind, nicht gebunden.

In Deutschland können Gerichte von Entscheidungen des eigenen Gerichts oder anderer Gerichte, sogar der obersten Bundesgerichte, abweichen.

Eine Bindung gilt nur für bestimmte Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetzeskraft erlangen, sowie bestimmte Entscheidungen der Verfassungsgerichte der Länder.

Wäre das BVerwG Urteil für jeden bindend, wäre jede halbautomatische Langwaffe in deutscher Jägershand jetzt eine verbotene Waffe, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist, ansonsten gäbe es ja für das MR308 u.a. keine Zulassung für die jagdliche Verwendung.
Ich bin jedoch keine Juristin und weiß daher nicht, in wieweit die nächsten Prozesse beeinflusst werden, in denen sich Waffenbehörde und Jäger über Spitzfindigkeiten im Bedürfnis bekämpfen.
Allein der Spruch „so wenig Waffen wie möglich“ des BVerwG schaffte es ja, in unzähligen Urteilen als Rechtfertigungsgrund erwähnt zu werden.
Generell finde ich, dass das Waffengesetz totaler Schwachsinn ist, da es niemand verstehen kann. Nicht umsonst brauchte der Gesetzgeber mehr als 7 Jahre, um eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen, die regelt, wie das Gesetz anzuwenden wäre. Und diese ist nicht mal bindend. Schafft endlich das Bedürfnis ab und prüft nur die Zuverlässigkeit, dann gibt es auch weniger Gerichtsprozesse.

Update 07.04.2016: Was sagt der BDJV?

Auf der Facebookseite des Bund Deutscher Jagdaufseherverbände e.V. (BDJV) steht Folgendes:

Es ist schon erschreckend, wie das Urteil des BVerwG zum Thema halbautomatische Waffen für Jäger fehlinterpretiert wird.

Zunächst: Es wird nichts verboten, was nicht schon immer -und zwar seit 1976 (!)- verboten, aber bisher toleriert wurde.

Niemand, der auf seiner WBK eine halbautomatische Langwaffe eingetragen hat, besitzt diese nun zu Unrecht oder darf diese nicht mehr in erlaubter Weise benutzen, solange nicht seine WBK in diesem Punkt von der zuständigen Behörde ausdrücklich widerrufen wird. Aufgrund der Tatsache, dass das BVerwG jedoch schon Waffen zum Schießen auf Wild als verboten ansieht, die mehr als ein zweischüssiges Magazin aufnehmen können, ist es ratsam, SLB zur Jagd jedoch zunächst nicht mehr zu nutzen.

Erfolgt ein Widerruf der WBK nach § 45 Abs. 1 WaffG, so gelten auch die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 III VwVfG. Das heißt: Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.

Es ist daher unwahrscheinlich, dass der Besitz aller bisher eingetragenen SLB widerrufen wird, unabhängig von der Entschädigungsforderung, die auf die Verwaltung zukäme. Wir sollten die ersten Fälle abwarten, die dann einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden.

Im Rahmen der beabsichtigten Überarbeitung des BJG bietet sich die Möglichkeit, eine entsprechende Klarstellung in § 19 I BJG vorzunehmen. Ob dies vom Gesetzgeber akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.

Verkannt wird im Übrigen auch, dass zur Jagdausübung auch der Jagd- und Forstschutz gehört sowie die Möglichkeit, auf Tierarten, die nicht zum jagdbaren Wild gehören, mit entsprechender Genehmigung die Jagd auszuüben. § 19 I Ziff. 2 c) spricht jedoch nur vom Schießen auf WILD – auch hieraus lässt sich ein generelles Verbot gerade nicht herleiten.

Update 07.04.2016 : Fazit

Wir werden zunächst keine langen Selbstladewaffen mit Wechselmagazin oder blockiertem Magazin auf Jagdschein verkaufen, sondern nur, wenn die Behörde den Erwerb dieser Waffe (wie bei Sportschützen) in der Waffenbesitzkarte (WBK) per Voreintrag oder Volleintrag genehmigt hat. Wir raten z.Z. ebenfalls dazu, diese nicht bei der Jagdausübung einzusetzen, um keinen Prozess zu riskieren.

Wir hoffen, dass der Gesetzgeber schnell dieses Urteil revidiert, welches im Hinblick auf die Schweinepest völlig unpraktisch ist und beim Jagdschutz, d.h. der Nachsuche von verunfallten oder flüchtigem Wild für die Jäger sogar lebensgefährlich ist. Die Berner Konvention bezieht sich auf geschützte Tierarten.

55 Gedanken zu “BVerwG: Verbot von jagdliche Halbautomaten?

  1. Hallo Frau Triebel,
    vielen Dank für diese sehr ausführliche Erklärung. Sehe ich genauso… für Jäger ist das Bedürfnis eine oder Regelung. Jagd, Training oder Wettkampf. Somit ist der Erwerb weiterhin für Jäger frei. Die jagdlichen Einschränkung bezieht sich auf mehr als 2 Schuß. Somit ist für das jagdliche Schiessen ein 2 Schussmagazin ausreichend und tastet das Bedürfnis nicht an. Wenn der Gesetzgeber SLB mit Wechselmagazinen verboten hätte, dann hätte er es auch so definiert.
    Gruß aus Krefeld

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    • Sie haben das Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
      Dem ist nämlich leider und ganz ausdrücklich nicht so!

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    • Als Jäger und Sportschütze führe ich selbst eine SL-Büchse.Für den jagdlichen Einsatz gibt es schon
      genaue Vorschriften in Gesetzes Form.Was den zuständigen Richter veranlasst hat so ein Urteil zu fällen,grenzt für mich an Geisteskrankheit.Genau das gleiche wäre,wenn Er sich ein neues Auto zulegen möchte,und der Verkäufer sagt Ihm,Ich kann Ihnen den Wagen nicht verkaufen weil ich glaube das Sie sich nicht an die Geschwindigkeits Begrenzungen der StVo halten. Für mich nur wieder eine neue Schikane gegen alle Waffen Besitzer.

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  2. Auf die Überschrift kann man nur antworten mit: Ja. Genau das heißt es. Denn:

    „Wie unter 2. dargestellt, ergibt sich die Bedeutung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG als Verbot der Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die die Verwendung eines Magazins mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen ermöglichen, aus Wortlaut, Normzweck und Entstehungsgeschichte der Regelung.“

    Oder kurz gesagt: jede entsprechende (halbautomatische) Langwaffe, die ein Magazin mit mehr als zwei Schuss aufnehmen KANN (!!!), ist damit raus. Es gibt für quasi jeden Halbautomaten ein solches Magazin? Dann ist jeder dieser HA raus. Ganz einfach. Und …

    „Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an.“

    … und II:

    „Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen. Diese Pflicht wird durch die hierfür geschaffene Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 c BJagdG nur erfüllt, wenn sie nicht als Verhaltensgebot für Jäger, sondern als Verbot bestimmter Schusswaffen für die Ausübung der Jagd verstanden wird.“

    … und III:

    „Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht“

    Folglich verstößt jede Eintragung eines entsprechenden HA gegen Bundesrecht. Ergo müssen die Genehmigungsstellen nun alle Erlaubnisse widerrufen, denn es wird gegen Bundesrecht verstoßen.

    Nun ist der Gesetzgeber gefordert, hier eine Klärung herbeizuführen. Am sinnvollsten wäre wohl eine Gesetzesänderung, die einen Erhalt der Waffen ermöglicht. Aber ob das so kommt … mal sehen …

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    • Sie zitieren: „Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen.“

      Hier geht es um das SACHVERBOT, eine halbautomatische Waffe mit einem mehr als 2-Schuss-Magazin jagdlich zu führen, nicht um das BESITZVERBOT, halbautomatische Waffen mit wechselbaren Magazinen zur Jagdausübung zu besitzen.

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      • Steht alles im Urteil:

        „Nach dem Inkrafttreten war es der Bundesrepublik möglich, das Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) zu ratifizieren (vgl. Zustimmungsgesetz vom 17. Juli 1984, BGBl. II S. 618). Nach Art. 8 dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten unter anderem, die Verwendung von Mitteln zu verbieten, die zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind. Nach Anhang IV der Konvention zählen zu den verbotenen Mitteln halbautomatische und automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Dem Verbot unterfallen alle Schusswaffen, die für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins geeignet sind. Die Bundesrepublik hat sich völkerrechtlich verpflichtet, dieses Verbot innerstaatlich umzusetzen.“

        http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=070316U6C60.14.0

        Die Berner Konvention ist online auffindbar, ebenso die BT-Drucksachen dazu. Wahrscheinlich meinte der Gesetzgeber, daß das so alles okay ist. Nun sind aber schlecht gemachte Gesetze keine Seltenheit. Es muss also eine Klarstellung erfolgen, wie die Zwei-Schuss/Patronen-Regel sinnvoll umgesetzt werden kann. Eine Möglichkeit wäre eben eine Gesetzesänderung (ohne Verstoß gegen bspw. die Berner Konvention), aber auch eine Festlegung auf das französische Modell mit einer baulichen Veränderung der Waffe, so daß nur noch zwei Schuss möglich sind. Für wahrscheinlicher halte ich letztere Variante. Dann bekommen Sie und Ihr Geschäft viel zu tun. Viele Umbauten von frei einsetzbaren Magazinen auf Zwei-Schuss-Waffen …

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      • Ich habe keine Lust, auf etwas „zu tun“, was einfach nur dumm ist und von Misstrauen gegenüber dem Bürger zeugt.

        Stattdessen sollten wir die gesamte Bedürfnisprüfung über der Jordan schicken und nur die Zuverlässigkeit prüfen.

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      • Naja, es könnte das Bedürfnis wegfallen. Dann würde auch die Besitzberechtigung entfallen. Aber ich sehe das Urteil anders. Man schaue in den Urteuilstenor.
        Dann werden höchstens die WBK-Einträge für Jäger mit SL-Büchasen geändert auf “ höchstens zwei Schuß“.
        Mehr darf man ja schon immer nicht zum Jagen einsetzen, auch wenn man 20-Schuß Magazine im Schrank hat.
        Meine Meinung: Keine Panik und keinen vorauseilenden Gehorsam!

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  3. Nun ja, die grundsätzliche Idee, Tiere nicht unter „Dauerfeuer“ zu nehmen, ist ja durchaus sinnvoll und sogar lobenswert. Mir würde es vor „Jägern“ grausen, die mal eben 20 Schuss laden und wild auf die Viecher losballern. Die Frage ist doch vielmehr, wie man das abstellt: durch Vorschrift oder dingliches Verbot. Und da bin ich ganz bei Ihnen: eine Vorschrift, die sagt „Für die Jagd nur zwei Schuss“ würde sicher reichen. Wer dann auf dem Schiessstand noch größere Magazine nutzt: warum nicht? Da leidet dann ja kein Tier, höchstens der Geldbeutel 😉 Aber wie man das rechtssicher umsetzt, das werden Parlament und ggf. Gerichte zu stemmen haben. Wir müssen jetzt nur feststellen: es sieht ganz nach einem Verbot von HA mit >2 Patronen aus. Zumindest für Jäger/innen.

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    • Genau das sagt der §19 Abs.1 2.c
      Verboten ist
      Auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das
      Magazin aufnehmen können, zu schießen

      Insoweit bedarf es keiner Neuregelung. Nur einer korrekten – nicht ideologisierten – Interpretation der einschlägigen Vorschriften

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      • GENAUSO!

        Hier hat der Richter was rein interpretiert, was da nicht reingehört.

        Zudem ist zum Jagdschutz (Nachsuche) in der Jagdverordnung aus BW es extra erlaubt worden, auch Halbautomaten mit mehr als 2 Patronen im Magazin zu führen.

        Für alle Nichtjäger: Nachsuche macht man nach verunfalltem oder angeschossenem Wild. Wildschweine verstecken sich gerne im Dickicht. Es gibt auch heute noch tödliche Unfälle, wo der nachsuchende Jäger bei der Nachsuche von Wildschweinen getötet wird. Das ist erst vor 2 oder 3 Jahren in Berlin passiert.

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    • „Mir würde es vor “Jägern” grausen, die mal eben 20 Schuss laden und wild auf die Viecher losballern. “

      Können Sie sich vorstellen, wie eine Sau aussieht, die 20 Schuss im Kaliber 8x57IS abgekriegt hat? Kein Jäger hat Interesse daran, sich das Wildpret kaputtzuschießen. Ein Schuss aus der Entfernung, dann noch wenn´s sein muss einen bei der Nachsuche, und das war´s in aller Regel. Diese Unterstellung, dass Jäger grundsätzlich zur Schießwut neigen, ist schon reichlich dreist und zeigt, dass Sie von der Materie weniger Ahnung haben als Ihre eloquenten Posts vorgeben.

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  4. Auf welcher Instanz kann man denn jetzt noch gegen das Urteil angehen? Denn, egal was der Richter sagt, sein Urteil entspricht nicht dem Gesetz, „so wenig Waffen fürs Volk wie möglich“ ist ja kein Gesetz. Der Richter hat offensichtlich und absichtlich den Geltungsbereich eines Gesetzes, welches nur exakt während der Jagdausübung gilt, auf ein generelles Verbot ausgeweitet, was sowohl dem Waffengesetz, der Verwaltungsordnung dazu als auch dem Bundesjagdgesetz widerspricht. Muss man mit sowas vors Verfassungsgericht? Oder wie soll es jetzt weitergehen?

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    • Der DJV schreibt: „DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: „Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert“. Weiter kritisiert er: „Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts.“ Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.“

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  5. Ich bin sicherlich kein Rechtsexperte bzw. hab ich mich mit dem Thema noch nicht weiter auseinander gesetzt.. Aber soweit ich das Urteil verstanden habe geht es ja eher um die Eintragung der 2-Schuss-Magazine in dei WBK/Jagdschein.

    Ansonsten sehe ich vom Urteil keinen großen Unterschied zu den bestehenden Gesetzen.
    Ich sehe außer dem behördlichen Aufwand eigentlich keine großen Probleme. Ein Magazin ist meines Wissens nach kein „Waffenrechtliches Teil“. Somit kann ich mir 50 Magazine mit 100 Schuss oder umgekehrt kaufen, wenn ich will. Dazu brauch ich nicht mal eine WBK. Ich dürfte dieses nur nicht in die Waffe einführen.

    Aber irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass die Gesetzgeber / Politiker die hier mitentscheiden bei der Geburt Probleme mit der Sauerstoffversorgung hatten und heute noch damit zu kämpfen haben

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    • Genau dieser bisherigen Auffassung, dass das Magazin kein „waffenrechtliches Teil“ sei und damit für den Erwerb und Besitz unerheblich, widerspricht das Urteil ausdrücklich. Es stellt also die bisherige Gesetzesauslegung als falsch dar.

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  6. Wie gehen wir jetzt praktisch weiter vor ? Abwarten auf Enteignung ? Ich brauche meine kurze Tracker dringend zur Nachsuche auf Schwarzwild. Da rettet der schnelle zweite Schuss mein Leben und verkürzt dass etwaige Leiden des Tieres erheblich.

    Sind denn alle plötzlich verrückt geworden. Ich dachte es gäbe eine rechtlich verankerte Besitzstandswahrung in der BRD. Wo kommen wir denn hin, wenn Behörden heute Genehmigungen erteilen und morgen widerrufen.

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    • Hallo Guido;
      in diesem Land ist leider alles möglich.
      Wer KKW zunächst genehmigt, dann deren Laufzeit explizit verlängert und dann wegen eines Erdbebens im „Nachbarland“ Japan alle diese Genehmigungen widerruft und damit enorme Vermögensverluste gutheisst, kennt keine Besitzstandswahrung.

      Da zählen ein paar Jäger Garnichts!

      K.H.

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  7. Das ist nur der Anfang einer unheilvollen Serie die auf uns Jäger, Sportschützen und Sammler zukommt. Die EU Kommission arbeitet angeblich an einer neuen Feuerwaffenrichtlinie die ein Verbot bestimmter SL-Büchsen vorsieht. Ich sehe dieser unsäglichen Terrorisierung unbescholtener Bürger keinen Sinn. Terror und Belgien/Brüssel gehören scheinbar zusammen wie aktuelle Beispiele belegen.

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  8. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wäre ich stark betroffen, da ich zur Jagd fast ausschließlich Selbstladelangwaffen (.308, .223, , .22 lfb, 12/76) einsetze. Ich würde vorschlagen, dass wir als Jäger eine Ergänzung des BJagdG § 19 Sachliche Verbote fordern:

    Alt:
    (1) Verboten ist
    2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

    Neu:
    (1) Verboten ist
    2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Hiervon ausgenommen sind Nachsuche, Jagdschutz und jagdliches Übungsschießen;

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    • besser:
      „(1) Verboten ist
      2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, in deren Magazin sich mehr als zwei Patronen befinden, zu schießen. Hiervon ausgenommen sind Nachsuche, Jagdschutz und jagdliches Übungsschießen;“

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  9. Ich befürchte Bernd hat Recht, da steckt Methode dahinter. Nachdem der EU-Vorstoss nach Paris gescheitert ist, musste ein anderer Vorwand her um dass gleiche Ziel zu erreichen. Verbot von Halbautomaten, egal wie.

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  10. Hallo allerseits,

    mit waffenrechtlichen Fragen beschäftige ich mich seit einiger Zeit – eigentlich wollte ich nur Sportschießen gehen, aber es wird immer enger….

    Ich sehe das so: Wenn der Gesetzgeber nicht eingreift, werden sich Behörden und untere Instanzen an das Urteil halten. Und ob und wann der gesetzgeber etweas tut, ist fraglich, vor allem im Moment.

    Für Jäger sieht das nach diesem Urteil so aus:
    Das waffenrechtliche Bedürfnis für Halbautomaten wird deutlich eingeschränkt. Der legale Erwerb von halbautomatischen Waffen, die entweder Magazine mit mehr als 2 Schuss fest verbaut haben, oder die Wechselmagazine verwenden können, die mehr als 2 Schuss aufnehmen können, ist für Jäger nicht mehr möglich.

    Die Entscheidung gilt nach dem Wortlaut des Urteils.auch für Selbstladeflinten mit mehr als drei Schuss (1 Schuss in der Kammer, 2 im Magazin), nicht nur für Büchsen. Das Gericht spricht allgemein von „Schusswaffen“.

    Rein technisch gesehen ist jede halbautomatische Waffe, die über ein auswechselbares Magazin verfügt, nicht mehr für die Jagd zulässig. Selbst wenn es momentan kein Magazin mit größerer Kapazität als zwei Schuss gäbe, es wäre immerhin möglich, dass solche Magazine am Markt auftauchen und man dann seine Waffe damit ausrüsten könnte. Fraglich ist auch, ob ein Umbau so irreversibel erfolgen kann, dass nur noch „legale“ Magazine verwendet werden können.

    Möglich wäre vermutlich nur noch der Erwerb eine Waffe in einer für Frankreich zugelassenen Variante mit 2-Schuss Magazin: dort Magazin ist fest mit der Waffe verbunden und es kann nicht gewechselt, sondern nur über ein Scharnier zum Laden ausgeschwenkt werden.

    Das ist in Frankreich für halbautomatische Büchsen schon seit Jahren Vorschrift. Laden und Entladen ist ein wenig umständlich, aber das ist ja genau der Zweck der Angelegenheit.

    Fraglich ist, was mit dem Altbestand passiert:
    Möglicherweise müssen die Behörden die Eintragungen in den WBKs für solche Waffen widerrufen. Ohne Bedürfnis müssten die Waffen verschrottet oder an Berechtigte veräußert bzw. weitergegeben werden. Das käme allerdings einer Enteignung gleich, obendrein sind die Waffen in Deutschland faktisch unverkäuflich, kein Jäger darf sie erwerben.
    Eventuell gibt es auch eine Frist, in der die Waffen so umzubauen sind, dass nur noch zweischüssige Magazine verwendet werden können. Ob das allerdings genügt, ist offen, siehe oben zur Grundproblematik auswechselbarer Magazine.Vermutlich ist ein Umbau auch nicht bei allen Waffen problemlos möglich oder so teuer, dass sich das nicht rechnet.

    Selbst wenn der Alterwerb vor der Entscheidung geschützt wäre: ein späterer Verkauf wäre schwierig, da ein Jäger die Waffe nicht erwerben darf.

    Eventuell kommt auf die Sportschützen eine vergleichbare Fragestellung zu:
    §6 Abs.1 Satz 3 der AWaffV bestimmt, dass halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als 10 Patronen hat, vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind.

    In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwendung von halbautomatischen Jagdwaffen heißt es dazu:

    „…Der Verbotstatbestand knüpft ausschließlich an die bauliche Beschaffenheit der Waffe, nämlich an deren Eignung für die Verwendung eines größeren Patronenmagazins an.“

    Die Frage für Sportschützen ist, ob mit vergleichbarer Argumentation das Bedürfnis für einen Halbautomaten, der baulich so beschaffen ist, dass er Magazine mit mehr als 10 Schuss aufnehmen kann, ebenfalls nicht besteht.

    Kritik:
    Es ist zu bezweifeln, daß der Gesetzgeber im Jagd- und Waffenrecht einen solche Entwicklung gesehen, geschweige denn gewollt hat. Das Urteil ist unnötig, überzogen und von tiefem Mißtrauen gegenüber Waffenbesitzern und Jägern geprägt. Auch die Waffenbehörden werden damit ein großes Problem haben: wer soll die massenweise anfallenden Überprüfungen, ggf. Widerrufe, Nachprüfungen bei Umrüstungen und Neueintragungen durchführen?

    Das Gericht maßt sich eine Rechtsfortbildung an, die in dieser Tragweite nur dem Gesetzgeber zusteht.

    Zweck der vom Urteil betroffenen und dort genannten Normen in Jagd- und Waffenrecht ist ausschließlich der Tierschutz. Dem Tierschutz ist auch mit milderen Mitteln in vollem Umfang Genüge getan. Wie bisher. Waffenhersteller haben dies mit entsprechenden Magazinen realisiert, die Jägerschaft mit rechtstreuem und waidgerechtem Umgang mit Waffen und Magazinen.
    Wer die Urteilsbegründung liest, sieht andere Ziele als den Tierschutz, vor allem den Willen zur Einschränkung des Waffenbesitzes und zu noch mehr Kontrolle der Waffenbesitzer.

    Das Urteil wird möglicherweise Menschen gefährden: das Laden und Entladen von mit Wechselmagazinen ausgestatteten Waffen ist auch früh morgens oder nachts im Revier eine vergleichsweise sichere Sache. Das Fummeln mit einzelnen Patronen und lose anhängenden Magazinen wird zu Problemen und Fehlern führen, die früher oder später in Unfälle münden werden.

    Fazit:
    Es bleiben zwei Wege: der zum Bundesverfassungsgericht mit ungewissem Ausgang oder eine schnelle Reation des Gesetzgebers, der diesen neuen Zustand sicher ebenfalls nicht gewollt hat.
    Zweckführend kann nur sein, gleich über die Politik eine Klarstellung in den Jagd- und Waffengesetzen zu erreichen, die die bisherige Praxis mit der Verwendung von Magazinen entsprechender Kapazität bestätigt. Am besten gleich für Jäger und Sportschützen. Das ist im momentanen politischen Umfeld vermutlich schwierig. Aber jeder Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geschweige denn zum EuGH ist langwieriger und mit überflüssigen Rechtsrisiken behaftet.

    Noch ein Fazit:
    Si tacuisses, philosophus mansisses. Auf gut deutsch: man muss auch mal die Klappe halten können.
    Das Leben ist für Jäger und Schützen in Deutschland schon schwer genug. Waffenbesitzer sind eine Minderheit, auf der europaweit gerne herumgetrampelt wird. Man muss sich hierzulande das Leben als Waffenbesitzer nicht auch noch selbst unerträglich machen.
    Man soll nicht jeden Kram gerichtlich klären lassen, wer weiß, was dabei herauskommt. Das 2-Schuss-Magazin eintragen lassen, WBK mitnehmen, in Ruhe und Frieden weiterleben – alles schön. Wo kein Kläger, da kein Richter und damit keine unerwartete Entscheidung. Aber nein, einer hat es wissen müssen!
    Alle Jäger und Schützen können sich bei den Klägern und ggf. ihren Anwälten für dieses Ergebnis nur bedanken! Und sage keiner: hinterher ist man immer schlauer. die restriktive Einstellung des Bundesverwaltungsgerichts im Waffenrecht ist sattsam bekannt.

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  11. Ich finde es erschreckend, mit welchen zum grossen Teil an den Haaren herbei gezogenen Begründungen heute diese, morgen jene Waffen stigmatisiert werden. Dabei ist jedes noch so perfide Mittel recht, da wird von Terrorgefahr, Amok und Attentätern gefaselt – und mit allen Regelungen immer nur jene getroffen, die nachweislich für die aufgeführten Greueltaten nicht verantwortlich sind.
    Und das nur, um das Volk letztendlich wehrlos zu machen. Wieviel Angst müssen doch unsere Regierenden vor ihrem eigenen Volk haben, um sie so handeln zu lassen ?
    Es ist doch kein Geheimnis und war auch in der bisherigen Geschichte bisher oft genug der Fall – ein wehrloses Volk ist eben leichter zu regieren und schluckt dabei so manche Kröte…
    Ich würde ja sagen: wehret den Anfängen – wenn es dazu nicht schon lange zu spät wäre.

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  12. Eigentlich ist es ganz einfach:

    Wenn während der Jagdausübung ein Magazin mit einer Kapazität von 2 Patronen eingelegt ist, kann das Magazin lediglich 2 Patronen aufnehmen. Ist das Magazin entfernt, nimmt die Waffe lediglich eine Patrone im Patronenlager auf. Legt man bei der Jagdausübung eine 100er Trommel ein, kann die Waffe 100+1 Patronen aufnehmen. Außerhalb der Waffe verlässt das Magazin die Sphäre des Waffengesetzes und ist juristisch gesehen nicht mehr als die bunte Schachtel von RWS – eine Verpackung für Munition.
    Ist ein Magazin vordefinierter Kapazität eingelegt, kann das Gewehr nicht zur selben Zeit, also bei gleicher Verwendung, ein Magazin mit anderer Kapazität aufnehmen.

    Darüber hinaus sehe ich das Argument eines Vorredners als zentral an: Das Gericht hatte lediglich über die zulässigkeit der Eintragung eines zweier Magazins zu befinden.

    Darüber hinaus ist festzuhalten, dass vielfach kein boßes Dulden des Erwerbs durch die Verwaltungen vorliegt, sondern die Bundesregierung durch ihre Ausführenden Stellen, wie u.a. dem BKA mittels Feststellungsbescheid im Voraus die Konformiät der Anschaffung mit dem WaffG bescheinigt hat. Dies geschieht in aller Regel anhand einer Expertenbegutachtung beim BKA, wobei der Hersteller oder Importeur stets eine Musterwaffe physich vorlegt, also keie Zertifizierung mittels Werbeflyer stattfindet.

    „Somit ist deren Erwerb aufgrund einer Erlaubnis nach § 15 Bundesjagdgesetz möglich. ….Bla bla…. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder wurden über dieses Gutachten informiert und um Stellungnahme gebeten…..“

    Damti musste jeder Betroffene der Expertise aus dem BMI vertrauen dürfen, womit eine Entschädigungsfrage geklärt wäre. Denn ab einem gewissen Punkt setzt der Vertrauensschutz ein, auch für vielen Zeitgenossen unangenehme Jäger. Wahrscheinlich ist das auch der Grund, warum das Urteil offline gegangen ist!

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  13. Das Urteil ist wieder beim BVerwG online. Es hat sich inhaltlich gar nichts geändert, zu Beginn stehen zwei Leitsätze:

    http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=070316U6C60.14.0

    „Leitsätze:
    1. Jäger dürfen nur solche Schusswaffen besitzen, mit denen die Jagd ausgeübt werden darf.
    2. Verboten ist die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen.“

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  14. So, jetzt hab Ich den Anruf von meinem Büchsenmacher bekommen – der bestellte Halbautomat darf nicht mehr an mich als Jäger verkauft werden. Die ersten Behörden benutzen schon das Urteil als ausrede um den Erwerb zu verwehren.

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  15. Hab heute schon die Meldung meiner Behörde bekommen.
    ALLE Behörden in MV haben Anweisung bekommen keine HA für Jäger mehr einzutragen.

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  16. Also Deutsche Jäger werden entwaffnet. Danach alle anderen in anderen EU Länder.

    Dies hat NICHTS mit Terroristen zu tun. Der Staat WILL gesetztreue Buerger entwaffnen. Warum ist die Frage.

    Molon labe

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  17. Was kurz vor Weihnachten 2016 nicht in Brüssel geklappt hat, wird jetzt natürlich wieder einmal in Deutschland von unserer lieben Judikative „geregelt“. Es war und ist alles geregelt, auf der Jagd mit einer halbautomatischen Büchse: 2 Schuß aus, Amen, Ende. Was jetzt aber zur Zeit abgezogen wird, entspricht voll und ganz dem heutigen Zeitgeist. Hier ist ein Urteil in Leben gerufen worden welches von einer durchdachten beginnenden Entwaffnung nur so strotzt. Auf solch ein Urteil haben gewisse Kreise schon lange gewartet.

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  18. Über den Sinn dieser Rechtsprechung, oder besser Unsinn hat man hier schon genug geschrieben. Was mich verwundert ist die Empörung der Jagdverbände, diese selbsternannten Waidheiligen sind doch schuld an zwei Schuß Magazinen und das, nur als weiteres Beispiel, Schalldämpfer nicht bundesweit eingetragen werden obwohl die EU eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Ich als Jäger fühle mich von einem Verband ewig Gestriger die alles ausser K 98 verteufeln jedenfalls nicht gut vertreten.

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  19. Dank dieses Urteils darf ich meine Selbstladebüchsen, die ich bisher sowohl jagdlich wie schiesssportlich verwenden durfte nicht mehr jagdlich nutzen.
    Folglich muss ich mir Repetierbüchsen kaufen. Wie passt das zum Grundsatz „sowenig Waffen wie möglich“?
    Um aber „so wenig Waffen wie möglich“ zu beachten wird es wohl eine .50 BMG . Die taugt dann vom Raubwild bis zum Hochwild und den big-five.

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  20. Sehr geehrte Frau Triebel,

    ich bin als Sportschütze in der Sache absolut bei Ihnen!
    Leider ist Ihr Beitrag – entschuldigung – juristischer Käse. Insbesondere Ihre Behauptung, es müssten folglich auch alle Schrotwaffen verboten werden, zeugt von eklatantem Unverständnis der Materie. Vielmehr müssten in Konsequenz alle Pistolen (als halbautomatische Waffen mit mehr als 2 Schuss) verboten werden…

    Ihr Entsetzen in allen Ehren, aber Laienkommentare von vermeintlichen Fachleuten helfen in der aktuellen Situation mit Sicherheit niemandem weiter!

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    • Wenn Sie RICHTIG gelesen und verstanden hätten, hätten Sie bemerkt, dass mit der Argumentation des BVerwG künftig auch Schrotwaffen verboten werden KÖNNTEN, weil es ein Sachverbot für Posten gibt und weil Jäger mit Posten auf Seehunde schießen KÖNNTEN.

      Denn genauso dämlich ist die Argumentation, weil man ein 10-Schuss-Magazin einlegen KÖNNTE seien Halbautomaten ohne festes 2-Schuss-Magazin für das Bedürfnis Jagd verboten.

      Es ging mir bei obiger Bemerkung nicht um das aktuelle Urteil, sondern um künftige mit der gleichen Argumentationskette.

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    • Tja, lieber Martin, genau darum geht es aber. Es gibt bereits Behörden, die die Eintragung von Pistolen verweigern, schlichtweg weil das Urteil eine seit 50 Jahren herrschende Rechtssicherheit zerstört hat.

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  21. Korrekt, Frau Triebel. Schließt man sich diesem Gedankengang an, wären wohl 20% aller WBK zu widerrufen…

    Das Urteil verkennt u.a. auch den Umstand, dass ein Jäger ein Bedürfnis zur Auslandsjagd haben kann und insofern schon auf dieser Grundlage sein Besitzrecht bestehen bleibt. Mit einer simplen Eintragung der Waffe in den EFP dürfte dieser sich vor einem Widerruf schützen können, falls kein anderes Bedürfnis (z.B. als Sportschütze) für die Waffe geltend gemacht werden kann.

    Es bleibt allerdings zu hoffen, dass der Gesetzgeber rasch reagiert und § 19 BJagdG sowie § 13 WaffG für die Jägerschaft in diesem Punkt rechtssicher umformulieren wird, damit das merkwürdige Urteil obsolet wird.

    Schon beim Urteil zum Firmenwaffenschein ist dem BVerwG ein gehöriger Lapsus unterlaufen, der in der Praxis zu großen Diskussionen geführt hat und offenbar ebenfalls nicht ausreichend durchdacht war. Wenn der Bewachungsunternehmer zum Schutz einer gefährdeten Person erst mal einen Antrag stellen muss, wird es oft schon zu spät sein, bis die Einzelgenehmigung dafür erteilt worden ist… Aber das ist eine andere Baustelle.

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  22. Hab gerade auf der Seite des DJV gelesen, dass der Verband folgende Änderungen im BJG vorschlagen will:

    „Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die Nachsuche auf krank geschossenes Wild und das jagdliche Übungsschießen, wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.c BJagdG)

    „Verboten ist die Verwendung vollautomatischer Waffen“ (§ 19 Abs.1 Nr.2 Buchst.e BJagdG)

    Nur leider hat der DJV hier vergessen, explizit die Erlaubnis von Pistolen für den Jagdschutz festzusetzen. In den ersten Punkt kann man doch auch wieder reininterpretieren, dass man keine Pistolen besitzen darf.

    Ich hoffe schwer, dass das noch korrigiert wird.

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  23. Vom DJV sollte in einer juristisch so heiklen Materie eigentlich zu erwarten sein, dass seine aktuellen Pressemitteilungen – wie hier die Passage der „Nachsuche auf krank geschossenes Wild „, auch für den eigentlich unstrittigen Einsatz von Pistolen präzise und umfassend formuliert.

    Heikel für alle Jäger ist derzeit in der Praxis die Phase der Rechtsunsicherheit, ob – trotz gültigem WBK-Eintrag – halbautomatische Büchsen jagdlich und auf dem Schiesstand zum Einschießen einstweilen weiterhin genutzt werden dürfen, bis der Gesetzgeber die jagdgesetzlichen Bestimmungen für halbautomatische Langwaffen präzisiert. Die Waffenbehörden geben derzeit die „Empfehlung“ halbautomatische Büchsen jagdlich nicht zu nutzen, liefern aber dabei den anfragenden Jägern keine verlässliche Rechtsgrundlage mit.

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  24. Alle reden sich heiss und suchen den Strohhalm. Ich resigniere angesichts der Entmündigung durch EU und dieser regerierung die die Autonomie der Länder und ihrer Bürger zerstören wollen. Den grossen Grund dahinter kann man nur vermuten. 2017 ist Bundestagswahl. Waidmannsheil. Oder nee… Petry Heil.

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  25. Hallo Frau Triebel,

    besten Dank für Ihre zusammenfassende Darstellung und Kommentierung des Urteils.

    Ein Aspekt, der mich interessieren würde, ist der Bezug des Urteils auf Kurzwaffen, genauer auf halbautomatische Pistolen, die ja auch regelmäßig Magazine mit einer Kapazität größer 2 Patronen haben. Diese wären ja auch von der eigentümlichen Interpretation des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG des Gerichts betroffen. In den Diskussionen wird ja dagegen fast überwiegend „nur“ auf Langwaffen abgestellt.

    Weidmannsheil!

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  26. Wie in einigen Kommentaren schon erwähnt wurde, geht es bei der Beschränkung der Halbautomaten auf ein 2 Schuß – Magazin ja anscheinend darum, einer Art von Schießwut entgegen zu wirken. Allerdings kann ich dazu nur sagen, dass seit dem Film Schwarzwildfieber 4, eigendlich keiner mehr über eine Beschränkung von Halbautomaten diskutieren muß. Das was in diesem Jagdfilm an Schießereien ( mit einem Repetierer ) gezeigt wird übertrifft ja wohl alles.

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    • Tja, die Berner Konvention ist fast 100 Jahre alt und ausschließlich für bedrohte Tierarten vorgesehen.

      Mittlerweile hat sich die Technik auch bei Repetierern weiterentwickelt.

      Und Schwarzwild hat sich mittlerweile so stark vermehrt, dass eigentlich alle große Strecken auf Drückjagden sehen wollen (Förster, Bauern, Einwohner). Nur manche Jäger wollen weiterhin pro Wildschwein 35h auf dem Hochsitz sitzen. Zudem kann nicht jeder so schießen wie der Jäger in dem Film…. egal ob mit Repetierer oder Halbautomaten.

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  27. Wenn ich es richtig verstanden habe, begründet das Gericht seine Entscheidung auch auf die sachlichen Verbote im BJagdG. (Man kann seine SLB auch mit mehr als 2 Schuss laden)

    Liest man sich die sachlichen Verbote einmal genauer durch, müßte konsequenterweise jede Flinte (Schrotschuss auf Schalenwild), jede Büchse mit weniger als 6,5mm (Schuss auf anderes Wild ausser Rehwild), und überhaupt jede andere Büchse (Mindestenergie der Munition 2000 J beim Schss auf Schalenwild) verboten werden. Jede Waffe KANN ich in verbotener Weise benutzt werden.

    Ausserdem KANN auch aus Fahrzeugen geschossen werden (werden jetzt Autos verboten? oder Waffen zur Jagdausübung allgemein?) usw usw.

    Bin ja mal gespannt wie das weiter geht..

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      • Ja, die Flinten wurden bereits erwähnt..
        Aber wenn man der Begründung folgt, müßte JEDE Waffe verboten werden. Ich kann jede Art von Büchse mit Munition laden, die unter die sachlichen Verbote fällt. Sei es das die Mindestenergie nicht erreicht wird, oder das zB. Vollmantelgeschosse, Posten etc. verwendet werden.

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  28. Was hier alle vergessen ist. Sind die Jäger abgefertigt sind die Sportschützen dran( zusammen halt gleich null, Typisch Deutsch) .
    Wenn die HB dann weg sind geht man an die Pistolen, da der widerstand und zusammenhalt bei den HB schon bei Null war geht dieser abschnitt noch leichter…usw usf.

    Das Ziel der Firma BRD zusammen mit der Mafia Abteilung EU ist es die Deutsche Bevölkerung zu entwaffnen, es wird immer ungemütlicher in Deutschland und das sich der Bürger gegen die gesteuerten Möchtegern Politiker wehrt und gegen übergriffe auf dessen Gesundheit, Rechte, Freiheit und Soveränität ist nicht erwünscht.

    Wer das alles für Blödsinn hält Lebt in der Welt der BILD,SPIEGEL, FOCUS, TV und CO

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